SECHSTER TEIL

INSOLVENZVERFAHREN

BUCH I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 111

(1) Liegt die Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union vor 6), so bezieht sich dieses Verfahren auch auf das Vermögen des Schuldners im anderen fremden Staat als im Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn der fremde Staat diesem Verfahren Wirkungen auf seinem Gebiet zuerkennt, und zwar im Umfang der Zuerkennung dieser Wirkungen. Der Insolvenzverwalter übt seine Zuständigkeiten auch auf dem Gebiet des fremden Staates aus, wenn es ihm die Rechtsordnung dieses fremden Staates ermöglicht, und in den Schranken dieser Rechtsordnung.

(2) Tschechische Gerichte können ein Insolvenzverfahren einleiten und führen, wenn der Schuldner in der Tschechischen Republik eine Betriebsstätte hat, wenn dies ein Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in der Tschechischen Republik beantragt oder wenn bei der Tätigkeit dieser Betriebsstätte eine Gläubigerforderung entstanden ist. Die Wirkungen des Verfahrens sind in diesem Falle auf das Vermögen in der Tschechischen Republik beschränkt.

(3) Außer von Fällen, auf die sich eine unmittelbar anwendbare Vorschrift der Europäischen Union bezieht 6), können ihre Kollisionsbestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften sinngemäß angewendet werden.

(4) Ist eine Entscheidung über die Insolvenz eines Teilnehmers eines Zahlungssystems mit Unwiderruflichkeit der Verbuchung, eines ausländischen Zahlungssystems mit Unwiderruflichkeit der Verbuchung, eines Auseinandersetzungssystems mit Unwiderruflichkeit der Auseinandersetzung ergangen oder ist gegen diesen Teilnehmer eine andere Entscheidung ergangen oder wurde eine andere obrigkeitliche Hilfe mit ähnlichen Wirkungen durchgeführt, so bestimmen sich die sich aus der Teilnahme des Teilnehmers im System ergebenden Rechte und Pflichten dieses Teilnehmers nach demselben Recht, nach dem sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Systemteilnehmern bei der Durchführung der Verbuchung oder Auseinandersetzung richten. Die Wahl eines anderen Rechts ist ausgeschlossen.

(5) Ausländische Entscheidungen in Sachen des Insolvenzverfahrens werden unter der Bedingung der Gegenseitigkeit anerkannt, wenn im fremden Staat, in dem sie ergangen sind, Hauptinteressen des Schuldners konzentriert sind und wenn das Vermögen des Schuldners in der Tschechischen Republik nicht Gegenstand eines bereits eingeleiteten Verfahrens nach Absatz 2 ist. In diesen Fällen und auch sonst, wenn hinsichtlich des Vermögens, das Gegenstand des Insolvenzverfahrens im Ausland wurde, kein Insolvenzverfahren durch ein tschechisches Gericht eingeleitet wurde, werden bewegliche Sachen des Schuldners, die sich in der Tschechischen Republik befinden, an das ausländische Gericht auf dessen Antrag herausgegeben, wenn es sich um das Gericht eines Staates handelt, der Gegenseitigkeit bewahrt. Das Vermögen des Schuldners kann jedoch ins Ausland erst dann herausgegeben werden, wenn die Rechte auf Ausschluss der Sache aus der Vermögensmasse befriedigt wurden und die Rechte der gesicherten Gläubiger früher erworben wurden als vor dem Zugang des Antrags des ausländischen Gerichts oder anderes zuständigen Organs.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch auf das Verfahren über die öffentliche präventive Restrukturierung nach dem Gesetz über die präventive Restrukturierung Anwendung. [Ergänzung 586/2023 Sb.]

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6) Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren.

         
 
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