Zwangsvollstreckung der Urteile aus den EU-Ländern in Tschechien

Unsere Kanzlei kann die Rechtsvertretung im Verfahren über Vollstreckbarerklärung und Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in der Tschechischen Republik übernehmen.

Das umfasst insbesondere:
  • Beantragung der Vollstreckbarerklärung
  • Beantragung der Zwangsvollstreckung
  • Auftreten als inländischer Zustellungsbevollmächtigter
  • ggf. Kooperation mit dem Gerichtsvollzieher
  • Besorgung der Übersetzungen

Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, bieten wir die Variante an, dass wir unser Honorar gegenüber dem Gläubiger mit 175 Euro (zzgl. 19 % MWSt.) pauschalieren, mit der Massgabe, dass wir die beim Schuldner eingetriebenen Verfahrenskosten im Erfolgsfalle behalten.

Das Pauschalhonorar umfasst nicht die Kosten für die Übersetzungen und die Gebühren des Gerichtsvollziehers (siehe Gebührenrechner).

Der Mandant kann folglich die Auslagen für den Fall der Uneinbringlichkeit im überschaubaren Rahmen halten (d.h. Pauschalhonorar 175 Euro, Übersetzungen, Bearbeitungsgebühren des Gerichtsvollziehers in Höhe von ca. 115 Euro und seine Kosten, alles zzgl. MWSt.).