Überschrift Anwaltskanzlei Frimmel, Tschechien

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Zwangsvollstreckung der Urteile aus den EU-Ländern in Tschechien

Unsere Kanzlei kann die Rechtsvertretung im Verfahren über Vollstreckbarerklärung und Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in der Tschechischen Republik übernehmen.

Das umfasst insbesondere:

  • Besorgung der erforderlichen Übersetzungen
  • Beantragung der Vollstreckbarerklärung
  • Beantragung der Zwangsvollstreckung
  • Auftreten als inländischer Zustellungsbevollmächtigter
  • ggf. Kooperation mit dem Gerichtsvollzieher

Honorar unserer Anwaltskanzlei

Weil das Zwangsvollstreckungsverfahren zu einigen Teilen typenmäßing abläuft, können wir hier die Bearbeitung zu ermäßigtem Stundensatz von 100 EUR anbieten. Erfahrungsgemäß˙nimmt der Zeitaufwand bis zum Zwangsvollstreckungsantrag ca. 2 bis 3 Stunden; das weitere Vorgehen hängt dann stark vom Verhalten des Schuldners ab.

Wir haben ursprügnlich eine Pauschale angeboten. Leider haben wir bereits mehrmals Titel zur Zwangsvollstreckung erhalten, wo der Schuldner die Zustellungsmängel erfolgreich einwenden konnte. Bei den fehlerhaften Titeln, wo die Fehler nicht ersichtlich sind und erst während des Rechtsmittelverfahrens nachgewiesen werden, wird der der zeitliche Rahmen derart gesprengt, dass die Bearbeitung für ein Pauschalhonorar wirtschaftlich untragbar ist.

Es werden höchstwahrscheinlich nur die Übersetzungen als Nebenkosten anfallen, weil in der Regel keine mündliche Verhandlung angeordnet wird.

Honorar des Gerichtsvollziehers

Das Honorar des Gerichtsvollziehers beträgt bis zu umgerechnet ca. 100 Tsd. EUR 15 % vom eingetriebenen Betrag; es wird vom Schuldner getragen, bei Uneinbringlichkeit erhält der Gerichtsvollzieher das Pauschalhonorar iHv 3 Tsd. CZK ohne MWSt. (umgerechnet ca. 130 EUR). Die Kosten werden ebenfalls vom Schuldner in nachgewiesener Höhe (mindestens jedoch 3,5 Tsd. CZK, umgerechnet ca. 145 EUR) getragen, bei Uneinbringlichkeit vom Gläubiger.

Erforderliche Unterlagen

Für die Zwangsvollstreckung hierzulande müssen die zu vollstreckenden Titel mit der internationalen Bescheinigung über Vollsteckbarkeit im Herkunftsland (Bescheinigung nach Art. 54 Verordnung 44/2001/EG bzw. Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel nach Verordnung 805/2004/EG) versehen werden, d.h. wir werden Sie im Falle der Mandatserteilung bitten, diese Bescheinigung beim zuständigen Gericht zu veranlassen und uns dann die Originalausfertigung samt Bescheinigung zu übermitteln.

Die Übersetzungen veranlassen wir hier durch einen vor den tschechischen Gerichten zugelassenen Gerichtsdolmetscher.