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Gerichtliche Eintreibung der Forderungen in TschechienIm tschechischen Zivilprozess gibt es kein Mahnverfahren oder gar Urkundenverfahren wie in Deutschland. Das Gericht kann zwar schon vor der ersten Verhandlung nach eigenem Ermessen den sog. Zahlungsbefehl ohne Anhörung der Parteien erlassen.
Ob das Gericht dies auch tut, liegt in seinem Ermessen. Auf jeden Fall ist eine ausreichend substantiierte Klage notwendig, aus der das Gericht die Ansicht gewinnt, dass die Sache eindeutig erscheint. Dann kann (nicht muss) der Zahlungsbefehl erlassen
werden.
Falls der Gegner dann keinen Einspruch erhebt, wird der
Zahlungsbefehl rechtskräftig und kann vollstreckt werden, sonst geht die
Sache in das allgemeine Streitverfahren über.
Daraus ergibt sich, dass die Klage bereits bei der Einreichung möglichst
schlüssig sein soll, weil die Erlassung des Zahlungsbefehls und die
schnelle Erledigung der Sache dann viel wahrscheinlicher sind.
Mandatsübernahme durch unsere Kanzlei im Zivilprozess Wir berechnen den Vorschuss in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Gebühren oder mindestens 350 Euro (ohne 19 % MWSt.), sowie die voraussichtlichen Übersetzungskosten, die mit der Einreichung der Klage verbunden sind. Bei niedrigen Streitwerten oder umfangreichen Sachen schließen wird auch im Zivilprozess die Honorarvereinbarung ab.
Die Gerichtsgebühr beträgt 4 % vom Streitwert, mindestens 600 CZK und höchstens 1 Mio. CZK.
Welche Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie auf Anfrage.
Weiterführende Informationen erfahren Sie in Rubrik Mandatserteilung.
Einzelheiten über Rechtsvertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren durch unsere Kanzlei erfahren Sie hier.
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© 1999 - 2006 Martin Frimmel |
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