37/2021 Sb.

GESETZ

vom 19. Januar 2021

Gesetz über Evidenz wirtschaftlich Berechtigter (wirtschaftlicher Eigentümer)

Das Parlament hat das folgende Gesetz der Tschechischen Republik beschlossen:

ERSTER TEIL

Einführungsbestimung

§ 1

Dieses Gesetz implemetiert die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union 1) und regelt

  • a) Führung der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter und
  • b) einige Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und Eintragung der Angaben über ihn in die Evidenz wirtschaftlich Berechtigter entstehen.
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1) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU.

§ 2

Für Zwecke dieses Gesetzes verstehen sich unter

  • a) ausländischem Trustfonds der Trustfond oder eine ihm durch Struktur oder Funktionen ähnliche Rechtsvereinbarung, welche dem Recht eines anderen Staats unterliegt,
  • b) Rechtsvereinbarung der Trustfonds oder ausländischer Trustfonds,
  • c) Endempfänger die Person, welche direkt oder indirekt vermittels einer anderen Person oder Rechtsvereinbarung den wesentlichen Teil aus dem gesamten Vermögensvorteil haben kann, welcher bei der Tätigkeit oder Liquidation der juristischen Person erwirtschaftet wird oder bei der Verwaltung oder Erlöschen der Rechtsvereinbarung erwirtschaftet wird (nachfolgend nur "Vorteil"), und diesen Vorteil nicht weitergibt, [Aufhebung 245/2022 Sb.]
  • d) Person mit Endeinfluss die Person, welche ohne Weisung eines Dritten direkt oder indirekt den entscheidenden Einfluss in der juristischen Person oder auf die Verwaltung der Rechtsvereinbarung nehmen kann, [Aufhebung 245/2022 Sb.]
  • e) c) wirtschaftlich Berechtigtem jede natürliche Person, welche Endempfänger oder Person mit Endeinfluss ist im Endergebnis die juristische Person oder Rechtsvereinbarung besitzt oder kontrolliert [Ersetzung 245/2022 Sb.],
  • f) d) Beziehungsstruktur die Beziehungen, mit welchen der Empfänger den Vorteil indirekt erlangen kann oder mit welchen die Person mit Endeinfluss ihren Einfluss indirekt nehmen kann, einschließlich der Eigentums- und Managementstruktur vermittels derer die juristische Person oder die Rechtsvereinbarung besessen oder kontrolliert werden [Ersetzung 245/2022 Sb.],
  • g) e) Verkettung die Möglicheit der indirekten Erlangung des Vorteils oder die Möglichkeit der indirekten Endeinflussnahme das Eigentum oder die Kontrolle der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung [Ersetzung 245/2022 Sb.] vermittels der aufeinander knüpfenden Personen oder Rechtsvereinbarungen oder aufeinander knüpfenden Beziehungen,
  • h) f) Verzweigung die Möglichkeit der Erlangung des Vorteils oder die Möglichkeit der Endeinflussnahme das Eigentum oder die Kontrolle der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung [Ersetzung 245/2022 Sb.] vermittels mehrerer einzelner Verkettungen,
  • i) g) Person in der obenen Führungsebene jede natürliche Person, welche das tagtägliche oder regelmäßige Management der Ausübung von Tätigkeiten der juristischen Person sichert, wie die Geschäftsleitung, und dabei ist sie
    • 1. Mitglied des Statutarorgans der juristischen Person oder Person in der gleichwertigen Stellung oder die juristische Person in diesem Organ vertritt, oder
    • 2. direkt dem Statutarorgan der juristischen Person oder dessen Mitglied unterstellt ist,
  • j) h) evidenzführende Person die juristische Person, welche den wirtschaftlich Berechtigten hat, oder der Trustverwalter oder Person in der gleichwertigen Stellung beim ausländischen Trustfonds (nachfolgend nur "Trustverwalter") der Rechtsvereinbarung,
  • k) i) gültigen Angaben die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter, welche nicht ersatzlos oder samt Ersatz durch neue Angaben gelöscht wurden,
  • l) j) Eintragung die Vornahme
    • 1. der ersten Eintragung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in die Evidenz wirtschaftlich Berechtigter, oder
    • 2. Löschung der gültigen Angaben ersatzlos oder samt Ersatz durch neue Angaben,
  • m) k) der automatischen Durchschrift die Durchschrift der Angaben oder ihre Löschung ersatzlos oder samt Ersatz durch neue Angaben, welche im öffentlichen Register nach dem Gesetz, welches die öffentlichen Register der juristischen und natürlichen Personen geregelt werden, (nachfolgend nur "öffentliches Register") und der Evidenz der Trustfonds nach dem gleichen Gesetz (nachfolgend nur "Evidenz der Trustfonds") oder im Basisregister geführt werden, in die Evidenz wirtschaftlich Berechtigter ohne Verfahren vermittels Verbindung der Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung,
  • n) l) Unstimmigkeit der Zustand, wo die gültigen Angaben oder die Angaben, welche aus der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter ersatzlos oder samt Ersatz durch neue Angaben gelöscht wurden, dem tatsächlichen Zustand nicht entsprechen oder nicht entsprochen haben, oder der Zustand, wo keine Angaben in der Evidenz wirtschaftlich Berechtiger eingetragen sind.

§ 3 [Aufhebung 245/2022 Sb.]

(1) Der Endempfänger der juristischen Person ist jede Person, welche direkt oder indirekt mehr als 25 % aus dem Gesamtvermögensvorteil erlangen kann, welcher bei der Tätigkeit oder Liquidation der juristischen Person gebildet wird, und diesen Vorteil nicht weiterreicht; es wird angenommen, dass der Vorteil nicht weitergereicht wird.

(2) Der Endempfänger der Handelskörperschaft ist jede Person, welche direkt oder indirekt das Recht auf Gewinnbeteiligung, sonstigen eigenen Quellen oder auf Liquidationserlös der Handelskörperschaft (nachfolgend nur "Anteil am Vorteil") mehr als 25 % hat und diesen Anteil am Vorteil nicht weiterreicht; es wird angenommen, dass der Anteil am Vorteil nicht weitergereicht wird.

(3) Für Zwecke der Berechnung des indirekten Anteils am Vorteil werden im Falle

  • a) der Verkettung die Anteile am Vorteil, auf welche die angebundenen Personen oder Rechtsvereinbarung das Recht haben, multipliziert, und
  • b) der Verzweigung die Mehrzahlen der Anteile am Vorteil aus den einzelnen Verkettungen addiert.

§ 4

(1) Person mit Endeinfluss in der Handelskörperschaft ist jede natürliche Person, welche die beherrschende Person nach dem Gesetz ist, welches die Rechtsverhältnisse der Handelskörperschaften regelt.

(2) Es wird angenommen, dass die Person mit Endeinfluss in einer anderen als Handelskörperschaft und in der Wohnbau- oder Sozialgenossenschaft jede natürliche Person ist, welche Mitglied ihres Statutarorgans ist.

(3) Darauf, dass die natürliche Person die Person mit Eindeinfluss in der Körperschaft ist, weist ihr direkter oder indirekter Anteil an Stimmrechten hin, welcher die Anteile an Stimmrechten der anderen Personen bedeutend übersteigt, insbesondere wenn er höher als 25 % ist.

(4) Fpr Zwecke der Berechnung des indirekten Anteils am indirekten Anteil an Stimmrechten werden im Falle účely výpočtu výše nepřímého podílu na hlasovacích právech se v případě

  • a) der Verkettung die Anteile an Stimmrechten, welche die angebundenen Personen oder Rechtsvereinbarungen haben, multipliziert, wobei, mit Ausnahme vom Anteil an Stimmrechten in der Körperschaft, welche Gegenstand der Berechnung ist, werden
    • 1. die Anteile an Stimmrechten, welche die Vermutung der Beherrschung nach dem Gesetz, welches die Verhältnisse der Handelskörperschaften regelt, mit 100 % angerechnet,
    • 2. die im Punkt 1 nicht genannten Anteile mit 0 % berechnet,
  • b) der Verzweigung die Mehrzahlen der Anteile an Stimmrechten aus den einzelnen Verkettungen addiert.

§ 4 [neue Fassung 245/2022 Sb.]

(1) Die Körperschaft wird im Endergebnis durch jede natürliche Person besesses oder kontrolliert, welche direkt oder indirekt vermittels einer anderen Person oder Rechtsvereinbarung

  • a) den Anteil in der Körperschaft oder den Anteil an Stimmrechten von mehr als 25 % hat,
  • b) das Recht auf Gewinnbeteiligung, anderen eigenen Quellen oder Liquidationserlös mehr als 25 % hat,
  • c) den entscheidenden Einfluss in der Körperschaft oder Körperschaften geltend macht, welche in der jeweiligen Körperschaft selbständig oder gemeinsamt den Anteil von mehr als 25 % haben, oder
  • d) den entscheidenden Einfluss in der Körperschaft mit anderen Mitteln geltend macht.

(2) Den entscheidenden Einfluss in der Körperschaft macht derjenige geltend, wer aufgrund des eigenen Ermessens, ohne Rücksicht darauf, ob und aufgrund welcher rechtlchen Tatsache, direkt oder indirekt vermittels einer anderen Person oder Rechtsvereinbarung erreichen kann, dass die Entscheidung des obersten Organs der Körperschaft seinem Willen entspricht.

(3) Den entscheidenden Einfluss in der Handelskörperschaft macht die beherrschende Person nach dem Gesetz geltend, welches die Rechtsverhältnisse der Handelskörperschaften regelt.

(4) Es wird angenommen, dass derjenige den entscheidenden Einfluss in der Körperschaft geltend macht, wer die Mehrheit von Personen bestellen oder abberufen kann, welche Mitglieder des Statutarorgans der Körperschaft sind.

(5) Es wird angenommen, dass der entscheidende Einfluss in einer anderen Körperschaft als Handelskörperschaft, in der Wohn- oder Sozialgenossenschaft oder im Investmentfonds in der Rechtsform Aktiengesellschaft mit variablem Stammkapital von jeder natürlichen Person geltend gemacht wird, welche Mitglied ihres Statutarorgans oder Person in der inhaltsgleichen Stellung oder die Person ist, welche die juristische Person in diesem Organ vertritt.

(6) Für Zwecke der Berechnung der Höhe des indirekten Anteils in der Körperschaft werden im Falle

  • a) der Verkettung die Anteile, welche die eingebundenen Personen oder Rechtsvereinbarungen haben, multiplilziert, und
  • b) Verzweigung die Mehrfachen der Anteile aus den einzelnen Verkettungen addiert.

(7) Für Zwecke der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten des Investmentfonds in der Rechtsform Aktiengesellschaft mit variablem Stammkapital werden die Investmentaktien nicht berücksichtigt, es sei denn, die Satzung verbindet mit diesen Aktien ein inhaltsgleiches Stimmrecht wie mit den Gründeraktien.

§ 5

(1) Es gilt, dass jede Person in der obersten Führungsebene der Körperschaft ihr wirtschaftlich Berechtigter ist, wenn

  • a) keine wirtschaftlich Berechtigter auch beim Aufwand sämtlicher Mühe sich feststellen lässt, welche der evidenzführenden Person vernünftigerweise zugemutet werden kann, oder
  • b) eine juristische Person, welche nach § 7 keinen wirtschaftlich Berechtigten hat, die Person mit Endeinfluss ist. falls sie den entscheidenden Einfluss in der Körperschaft geltend macht. [Ersetzung 245/2022 Sb.]

(2) Ist die Person mit Endeinfluss in der Körperschaft eine juristische Person Falls eine juristische Person den entscheidenden Einfluss in der Körperschaft geltend macht [Ersetzung 245/2022 Sb.], welche keinen wirtschaftlich Berechtigten nach § 7 hat, und zugleich ist der Endempfänger der wirtschaftlich Berechtigte [Ersetzung 245/2022 Sb.] der Körperschaft eine andere Person, es gilt, dass dieder wirtschaftlich Berechtigte der Körperschaft jede Person in der obersten Führung dieser Körperschaft und jede natürliche Person, welche ihr Endempfänger ist, [Aufhebung 245/2022 Sb.] sind auch ist [Ersetzung 245/2022 Sb.].

(3) Ist die Person mit Endeinfluss eine juristische Person, deren wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder 2 festgestellt wird, es gilt, dass jeder Person in ihrer obersten Führung auch Es gilt, dass der wirtschaftlich Berechtigte nach Absatz 1 oder 2 [Ersetzung 245/2022 Sb.] der wirtschaftliche Eigentümer aller Körperschaften in der ihr unterordneten Beziehungsstruktur ist, in welcher der entscheidende Einfluss geltend gemacht wird [Ergänzung 245/2022 Sb.].

§ 5a [Ergänzung 245/2022 Sb.]

(1) Die Fundation, Anstalt, gemeinnützige Gesellschaft oder Rechtsvereinbarung werden im Endergebnis durch jede natürliche Person besessen oder kontrolliert, welche den entscheidenden Einfluss dort geltend macht.

(2) Den entscheidenden Einfluss in der Fundation, Anstalt und gemeinnützigen Gesellschaft macht derjenige teltend, wer aufgrund des eigenen Ermessenns, ohne Rücksicht darauf, ob und aufgrund welcher rechtslichen Tatsache direkt oder indirekt vermittels einer anderen Person oder Rechtsvereinbarung erreichen kann, dass die Entscheidung des Statutar- oder eines anderen Managementtorgans seinem Willen entspricht.

(3) Den entscheidenden Einfluss auf das Management der Rechtsvereinbarung macht derjenige geltend, wer aufgrund des eigenen Ermessens, ohne Rücksicht darauf, ob und aufgrund welcher rechtlichen Tatsache direkt oder indirekt vermittels einer anderen Person oder Rechtsvereinbarung erreichen kann, dass die Entscheidung des Treuhänders seinem Willen entspricht.

§ 6

(1) Es gilt, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Fundation immer auch jede natürliche Person ist,

  • a) welche ihr Gründer ist,
  • b) welche Mitglied ihres Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats oder ihr Revisor oder Person in einer gleichwertigen Stellung ist, oder
  • c) in deren persönlichen Unterstützung nach der Gründungsrechtshandlung ihr Zweck besteht.

(2) Es gilt, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Anstalt oder der gemeinnützigen Gesellschaft immer auch jede natürliche Person ist, welche ihr

  • a) Gründer oder
  • b) Direktor oder Mitglied ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder Person in einer gleichwertigen Stellung ist.

(3) Es gilt, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Rechtsvereinbarung immer auch jede natürliche Person ist, welche ist

  • a) ihr Gründer,
  • b) ihr Trustverwalter,
  • c) berechtigt zur Ausübung der Aufsicht über die Verwaltung der Rechtsvereinbarung und welche den Trustverwalter oder den Begünstigten benennen oder abberufen kann,
  • d) ihr Begünstigter oder
  • e) aus dem Umkreis der Personen, in derer Hauptinteresse die Rechtsvereinbarung errichtet wurde oder verwaltet wird, wenn er nicht Begünstigter ist.

(4) Ist eine juristische Person in der Funktion nach Absätzen 1 bis 3, es gilt, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Fundation, der Anstalt, der gemeinnützigen Gesellschaft oder der Rechtsvereinbarung der wirtschaftlich Berechtigte dieser juristischen Person ist.

§ 7

(1) Keinen wirtschaftlich Berechtigten haben [Ergänzung 245/2022 Sb.]

  • a) Staat und Gebietsselbstverwaltungskörper, freiwilliger Gemeindenverband, Staatliche Beitragsorganisation, Beitragsorganisation des Gebietsselbstverwaltungskörpers und [Ergänzung 245/2022 Sb.]
  • b) tschechische juristische Person, welche zum Zweck der Befriedigung der Bedürfnisse des öffentlichen Interesses gegründet oder errichtet wurde, welche von keiner industriellen oder geschäftlichen Natur sind, wenn die Tschechische Republik, der Kreis oder die Gemeinde sie überwiegend finanzieren, dort den entscheidenden Einfluss haben oder die Mehrheit von Personen bestellen oder abberufen, welche Mitglieder ihres Statutar- oder Kontrollorgans sind; im Falle der Handelskörperschaft wird immer verlangt, dass sämtliche Anteiele dort direkt oder indirekt die Tschechische Republik, der Kreis oder die Gemeinde haben. [Ergänzung 245/2022 Sb.]

(2) Es gilt, dass es Es wird angenommen, dass es nach Absatz 1 lit. b) [Ersetzung 245/2022 Sb.] keinen wirtschaftlich Berechtigten gibt bei

  • a) Staat und Gebietsselbstverwaltungskörperschaft, [Aufhebung 245/2022 Sb.]
  • b) freiwilliger Gemeindeverband, [Aufhebung 245/2022 Sb.]
  • c) Staatszuschussorganisation und Zuschussorganisation der Gebietsselbstverwaltungskörperschaft, [Aufhebung 245/2022 Sb.]
  • d)a) schulische juristische Person, errichtet durch Staat, Gebietsselbstverwaltungskörperschaft oder freiwilligen Gemeindeverbund,
  • e)b) öffentliche Forschungsinstitution,
  • f)c) durch Gesetz oder völkerrechtlichen Vertrag errichtete juristische Person,
  • g)d) Staatsbetrieb und Nationalbetrieb,
  • h) Bezirks- oder Regionalkammer oder eingegliederte Gemeinschaft nach dem anderen Gesetz, [Aufhebung 245/2022 Sb.]
  • i)e) europäische Gruppierung für Gebietskooperation,
  • j) politische Partei und politische Bewegung, [Aufhebung 245/2022 Sb.]
  • k) Kirche und religiöse Gesellschaft und andere juristische Personen nach dem Gesetz über Kirchen und religiöse Gesellschaften, [Aufhebung 245/2022 Sb.]
  • l) Gewerkschaftsorganisation und Arbeitgeberorganisation, [Aufhebung 245/2022 Sb.]
  • m) Jagdgemeinschaft, [Aufhebung 245/2022 Sb.]
  • n) Gemeinschaft der Eigentümer von Wohneinheiten,
  • o)f) juristische Person, in welcher die Tschechische Republik, der Kreis oder die Gemeinde direkt oder indirekt sämtliche Anteile am Nutzen [Aufhebung 245/2022 Sb.] an Stimmrechten halten, [Aufhebung 245/2022 Sb.]
  • p)g) gemeinnützige Gesellschaft und Anstalt, derer Gründer die Tschechische Republik, der Kreis oder die Gemeinde ist, und
  • h) öffentliche Kulturinstitution. [Ergänzung 263/2024 Sb.]

ZWEITER TEIL

Pflichten einiger Personen

§ 8

(1) Die evidenzführende Person sammelt und aufzeichnet die vollständigen, genauen und aktuellen Angaben nach § 13 lit. a) bis g) über ihren wirtschaftlich Berechtigten oder über den wirtschaftlich Berechtigten der Rechtsvereinbarung.

(2) Die evidenzführende Person zeichnet auch die bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten gesetzten Schritte in den Fällen auf, wo die Person auf der obersten Führungsebene nach § 5 Abs. 1 lit. a) oder § 5 Abs. 3 als wirtschaftlich Berechtigter festgestellt wird.

(3) Die evidenzführende Person bewahrt die Angaben nach Absätzen 1 und 2 für die Zeit auf, während welcher die natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter ist, und weiter 10 Jahre ab Erlöschen ihrer Stellung des wirtschaftlich Berechtigten. Ist die evidenzführende Person mit Rechtsnachfolger erloschen, geht die Pflicht auf ihn über.

(4) Die evidenzführende Person teilt auf Ersuchen die Angaben nach Absätzen 1 und 2 dem Pflichtträger nach dem Gesetz über einige Maßnahmen gegen Legalisierung der Erträgnisse aus der Straftätigkeit und Terrorismusfinanzierung (nachfolgend nur "Pflichtträger") oder auf Weisung dem Finanzanalytikamt, der Strafverfolgungsbehörde, dem Organ der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik und dem Organ der Zollverwaltung der Tschechischen Republik mit.

§ 9

(1) Die evidenzführende Person sichert, dass die gültigen Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten oder über den wirtschaftlich Berechtigten der Rechtsvereinbarung dem tatsächlichen Stand entsprechen. Den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens über Eintragung nach § 20 oder das Ersuchen nach § 34 muss die evidenzführende Person ohne unnötigen Aufschub nach dem Eintritt des maßgeblichen Umstands stellen.

(2) Es wird angenommen, dass die evidenzführende Person die Pflicht nach Absatz 1 erster Satz erfüllt hat, wenn ihr wirtschaftlich Berechtigter oder der wirtschaftlich Berechtigte der Rechtsvereinbarung nach §§ 37 oder 38, 38 oder § 41 Abs. 3 [Ersetzung 245/2022 Sb.] automatisch durchgeschrieben wurde.

(3) Es gilt, dass die evidenzführende Person die Pflicht nach Absatz 1 erster Satz erfüllt hat, wenn der festgestellte [Aufhebung 245/2022 Sb.] wirtschaftlich Berechtigte nach § 5 Abs. 1 lit. a) oder § 5 Abs. 3 [Ergänzung 245/2022 Sb.] in der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter eingetragen ist; das hindert nicht das Gericht, die Unstimmigkeit zu beheben, wenn die Angaben im Verfahren über Unstimmigkeit zutage kommen, welche die evidenzführende Person nicht einmal unter Aufwendung sämtlicher Mühe nicht hätte feststellen können, welche ihr vernünftigerweise zugemutet werden kann.

§ 10

Der wirtschaftlich Berechtigte, Endempfänger, die Person mit Endeinfluss [Aufhebung 245/2022 Sb.] und Person, vermitters deren der Endempfänger den Nutzen ziehen kann oder die Person mit Endeinfluss ihren Einfluss geltend machen kann die juristische Person oder Rechtsvereinbarung besessen oder kontrolliert werden [Ersetzung 245/2022 Sb.], gewähren der evidenzführenden Person die erforderliche Mitwirkung zwecks Erfüllung der Pflichten nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1, einschließlich Mitteilung der Entstehung ihrer Stellung.

DRITTER TEIL

Evidenz wirtschaftlich Berechtigter

HAUPTSTÜCK I

Führung und Inhalt der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter

§ 11

(1) Die Evidenz wirtschaftlich Berechtigter ist Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, dessen Verwalter das Justizministerium ist (nachfolgend nur "Ministerium").

(2) Die Evidenz wirtschaftlich Berechtigter wird durch das Gericht geführt, welches für das Verfahren über Eintrag zuständig ist.

(3) Der Eintrag in die Evidenz wirtschaftlich Berechtigter wird durch das Gericht oder den Notar vorgenommen.

§ 12

(1) In die Evidenz wirtschaftlich Berechtigter werden die gesetzlich festgelegten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der juristichen Personen mit dem Sitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eingetragen oder automatisch durchgeschrieben.

(2) In die Evidenz wirtschaftlich Berechtigter werden weiter die gesetzlich festgelegten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Rechtsvereinbarung eingetragen oder automatisch durchgeschrieben, derer Trustverwalter den Wohnsitz, Sitz oder Zweigstelle hat

  • a) auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, oder
  • b) außerhalb des Gebiets eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und
    • 1. die Rechtsvereinbarung vom Gebiet der Tschechischen Republik aus verwaltet wird,
    • 2. die Rechtsvereinbarung durch Vermögen gebildet ist, welches überwiegend auf dem Gebiet der Tschechischen Republik belegen ist,
    • 3. eine unbewegliche Sache in der Rechtsvereinbarung verwaltet wird, welche sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befindet,
    • 4. er in Bezug auf das verwaltete Vermögen die Geschäftsbeziehung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik geknüpft hat, oder
    • 5. der durch die Errichtung der Rechtsvereinbarung verfolgte Zweck auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erreicht werden soll.

(3) Der Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn bei der Rechtsvereinbarung ihr wirtschaftlich Berechtigter in der Evidenz eingetragen ist, welche der Evidenz entspricht, die nach dem Recht eines anderen Staats der Europäischen Union geführt wird.

§ 13

In die Evidenz wirtschaftlich Berechtigter werden automatisch durchgeschrieben

  • a) Name und Anschrift des Aufenthaltsorts, gegebenenfalls auch Wohnsitz, falls er sich von der Anschrift des Aufenthaltsorts unterscheidet, Geburtsdatum, Geburtsnummer oder ein ähnlicher eindeutiger Identifikator, falls er erteilt wurde, und Staatsbürgerschaft des wirtschaftlich Berechtigten,
  • b) Angabe über Natur der Stellung des wirtschaftlich Berechtigten,
  • c) Angabe über Größe der direkten oder indirekten Beteiligung des wirtschaftlich Berechtigten, falls diese Beteiligung seine Stellung begründet,
  • d) Angabe über den Umstand, welcher die Stellung des wirtschaftlich Berechtigten begründet, falls sie nicht durch die Beteiligung begründet ist,
  • e) Beschreibung der Struktur der Beziehungen, falls es sie gibt, einschließlich der Angaben im Umfang nach den Buchstaben h) und i) über die juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen in der Struktur der Beziehungen und Namen der natürlichen Personen, welche in der Struktur der Beziehungen selbständig auftreten,
  • f) Tag, ab welchem die natürliche Person der wirtschaftlich Berechtigte ist,
  • g) Tag, bis zu welchem die natürliche Person der wirtschaftlich Berechtigte war,
  • h) Name der juristischen Person oder Bezeichnung der Rechtsvereinbarung, um derer wirtschaftlich Berechtigten es sich handelt,
  • i) Identifikationsnummer der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung, um derer wirtschaftlich Berechtigten es sich handelt, falls sie ihnen erteilt wurde,
  • j) Tag, zu welchem die Eintragung oder die automatische Durchschrift vorgenommen wurde,
  • k) Zeitpunkt, zu welchem die gültigen Angaben zugänglich gemacht wurden, und
  • l) Vormerkung über Unstimmigkeit.

HLAVA II

Zugang in die Evidenz wirtschaftlich Berechtigter

§ 14

Öffentlicher Zugang zu den Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten

(1) Das Ministerium ermöglicht es jedermann, auf seiner Website den teilweisen Auszug über die gültigen Angaben aus der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten zu gewinnen

  • a) über den wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person im Umfang
    • 1. Name, Staat des Wohnsitzes, Jahr und Monat der Geburt, Staatsbürgerschaft des wirtschaftlich Berechtigten,
    • 2. Angaben nach § 13 lit. b), c), f) und g) a
    • 3. gegebenenfalls weitere Angaben nach § 13 lit. a), für derer Veröffentlichung der wirtschaftlich Berechtigte die Zustimmung erteilt hat, oder weitere Angaben, welche bereits im öffentlichen Register veröffentlicht sind und nach §§ 37 oder 38 automatisch durchgeschrieben wurden,
  • b) über den wirtschaftlich Berechtigten der Rechtsvereinbarung im Umfang der Angaben nach § 13 lit. a), für derer Veröffentlichung der wirtschaftlich Berechtigte die Zustimmung erteilt aht, oder die Angaben, welche bereits in der Evidenz der Treuhandfonds veröffentlicht sind und nach § 37 automatisch durchgeschrieben wurden,
  • c) nach § 13 lit. h) und i),
  • d) nach § 13 lit. d) und e), derer Veröffentlichung die evidenzführende Person beantragt oder um sie ersucht hat, oder welche das Ergebnis der automatischen Durchschrift nach §§ 37 oder 38 sind, und
  • e) nach § 13 lit. j) bis l), soweit sie die Angaben nach Absatz 1 lit. a) bis d) betreffen.

(2) Das Ministerium ermöglicht es jedermann, auf seinen Website die Bestätigung darüber zu erlangen, das keine Angabe über den wirtschaftlich Berechtigten oder der Rechtsvereinbarung in der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter geführt wird.

(3) Das Ministerium veröffentlicht die Angaben nach Absatz 1 auch vermittels des Systems der Verknüpfung der Evidenzen, welches nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts 2).

(4) Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung im Falle der Angabe über den wirtschaftlich Berechtigten

  • a) gesperrt nach §§ 32 oder 33, und
  • b) Fundationen juristische Personen [Ersetzung 245/2022 Sb.], über welche die Angaben im öffentlichen Register für die Öffentlichkeit nach § 34 des [Novellierung 245/2022 Sb.] Gesetz über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen gesperrt wurden.

(5) Der teilweise Auszug nach Absatz 1 oder die Bestätigung nach Absatz 2 können nur in der elektronischen Form erlangt werden.

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2) Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2017/1132 vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, in der gültigen Fassung. Art. 31a Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2015/849, in der gültigen Fassung.

§ 15

Zugang zu einigen Angaben über wirtschaftlich Berechtigten der Rechtsvereinbarung

(1) Das Gericht, welaches für die Eintragung zuständig ist, ermöglicht es, aus der Evidenz wirtschaftlich Berechtigten den Teilauszug der geltenden Angaben im Umfang der Angaben zu Namen, Staat des Wohnsitzes, Jahr und Monat der Geburt und Staatsbürgerschaft des wirtschaftlich Berechtigten der Rechtsvereinbarung und Angaben nach § 13 lit. b) bis i) zu erlangen, demjenigen, wer

  • a) das Interesse im Zusammenhang mit der Vorbeugung der Straftaten Legalisierung der Gewinne aus Straftätigkeit, Legalisierung der Gewinne aus Straftätigkeit aus Fahrlässigkeit und ihren ursprünglichen Straftaten und Straftaten Finanzierung von Terrorismums und Unterstützung und Propagation von Terrorismus, oder
  • b) darum in Bezug auf eine Rechtsvereinbarung ersucht, vermittels deren der Endempfänger den Nutzen erlangen kann oder die Person mit Endeinfluss ihren Einfluss auf eine ausländische juristische Person mit dem Sitz außerhalb eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausüben kann eine ausländische juristische Person besessen oder kontrolliert wird [Ersetzung 245/2022 Sb.].

(2) Der Absatz 1 findet keine Anwendung, falls die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 32 gesperrt sind.

(3) Der Teilauszug nach Absatz 1 kann nur in der elektronischen Form erlangt werden..

§ 16

Zugang zu allen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

(1) Das Gericht, welches für die Eintragung zuständig ist, ermöglicht es, aus der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter den vollständigen Auszug über die gültigen Angaben und Angaben, welche ersatzlos gelöscht wurden, oder mit Ersetzung durch neue Angaben zu erlangen,

  • a) der Person, welche in der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen ist,
  • b) der Person, welche den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt hat, für welchen sie nach § 26 befugt ist, und
  • c) der evidenzführenden Person.

(2) Das Ministerium ermöglicht es, per Fernzugriff aus der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter den vollständigen Auszug über die gültigen Angaben und die Angaben, welche ersatzlos gelöscht wurden, oder mit Ersetzung durch neue Angaben zu erlangen,

  • a) dem Gericht oder dem Insolvenzverwalter für Zwecke des Gerichtsverfahrens,
  • b) dem Notar für Zwecke des Eintrags,
  • c) der Strafverfolgungsbehörde für Zwecke des Strafverfahrens und der Staatsanwaltschaft auch für Zwecke der Ausübung einer andere Zuständigkeit als in Strafsachen,
  • d) dem Verwalter der Steuer, Gebühr oder einer gleichgestellten Geldleistung für Zwecke der Ausübung ihrer Verwaltung,
  • e) der Verwaltungsbehörde für Zwecke der Führung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens,
  • f) Nachrichtendienst für Zwecke der Erfüllung von Aufgaben nach dem Gesetz, welches die Tätigkeit der Nachrichtendienste regelt,
  • g) der Behörde für Finanzanalytik, der Tschechischen Nationalbank und den weiteren Behörden bei der Ausübung von Tätigkeiten nach dem Gesetz, welches einige Maßnahmen gegen Legalisierung der Gewinne aus Straftätigkeit und Finanzierung von Terrorismus regelt, oder nach dem Gesetz, welcher die Durchführung von internationalen Sanktion zwecks Erhaltung des internationalen Friedens und Sicherheit, des Schutzes der fundamentalen Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung regelt,
  • h) der Tschechischen Nationalbank bei der Ausübung der Aufsicht über die auf dem Finanzmarkt tätigen Personen und bei der Ausübung der Tätigkeiten nach dem Gesetz, welches die genesenden Schritte und Krisenlösung auf dem Finanzmarkt regelt,
  • i) der Nationalen Sicherheitsbehörde, dem Ministerium für Inneres oder dem Nachrichtendienst für Zwecke des Sicherheitsverfahrens nach dem Gesetz, welches den Schutz der geheimzuhaltenden Informationen und Sicherheitsbefähigung regelt,
  • j) der Obersten Kontrollbehörde für Zwecke der Ausübung ihrer Zuständigkeit,
  • k) dem Ministerium für Finanzem für Zwecke der Ausübung seiner Zuständigkeit nach dem Gesetz, welches die Glücksspiele regelt,
  • l) der Behörde für Vertretung des Staats in Vermögenssachen für Zwecke der Ausübung seiner Zuständigkeit,
  • m) dem Staatlichen Grundstücksfonds für Zwecke der Ausübung seiner Zuständigkeit nach den Rechtsvorschriften, aufgrund welcher die Staatliche Grundstücksbehörde über das Vermögen des Staats verfügt,
  • n) der Behörde für die Aufsicht über das Wirtschaften der politischen Parteien und politischen Bewegungen für Zwecke der Ausübung ihrer Zuständigkeit,
  • o) der verpflichteten Person im Zusammenhang mit der Durchführung der Identifizierung und Kontrolle des Mandanten nach dem Gesetz, welches einige Maßnahmen gegen Legalisierung der Gewinne aus Straftätigkeit und Terrorismusfinanzierung regelt,
  • p) dem Träger der öffentlichen finanziellen Förderung für Zwecke der Ausübung seiner Zuständigkeit nach dem Gesetz, welches die Finanzkontrolle regelt,
  • q) dem Führungsorgan, Vermittlungssubjekt, Zetrifizierungsstelle und der Auditstelle für Zwecke der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach der direkt anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union, welche die gemeinsame Vorschriften über die europäischen strukturellen und Investmentfonds 3) regelt,
  • r) Zahlungsagentur und Zertifizierungsstelle für Zwecke der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach der direkt anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union, welche die Finanzierung, Steuerung und Verfolgung der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik regelt 4), und [Ersetzung 245/2022 Sb.]
  • s) Leistungsträger für Zwecke Verfahrensführung über Gewährung des Zuschusses oder des rückzahlbaren finanziellen Zuschusses, [Ergänzung 245/2022 Sb.]
  • t) Rat für Rundfunk- und Fernsehsendung für Zwecke der Ausübung ihrer Kompetenz, [Ergänzung 245/2022 Sb.]
  • s)u) demjenigen, über welchen es ein anderes Gesetz festlegt.

(3) Falls die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 32 gesperrt sind, wird das Ministerium den Zugang nach Absatz 2 lit. n) bis s) u) [Ersetzung 245/2022 Sb.] nicht ermöglichen; das gilt nicht für den Zugang der Kredit- und Finanzinstitute, Notare und Rechtsanwälte, wenn sie die Identifikation und Kontrolle der Mandanten nach dem Gesetz durchführen, welches einige Maßnahmen gegen Legalisierung der Gewinne aus Straftätigkeit und Terrorismusfinanzierung regelt.

(4) Der vollständige Auszug nach Absatz 2 kann nur in der elektronischen Form erlangt werden.

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3) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

4) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

§ 17

Fernzugriff

(1) Das Ministerium ermöglicht den Fernzugriff nach § 16 Abs. 2, wenn die natürliche Person identifizierbar ist, welche den Zugriff auf die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten nehmen soll. Das Ministerium ermöglicht den Fernzugriff auf Antrag nach Nachweis der Identität der natürlichen Person, welche den Zugriff auf die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nehmen soll, unter Inanspruchnahme der elektronischen Identifikation nach dem Gesetz, welches die elektronische Identifikation regelt, oder im Falle des Organs der öffentlichen Gewalt auch vermittels der Agendameldung nach dem Gesetz, welches die fundamentalen Register regelt.

(2) Der Antrag auf Errichtung des Fernzugriffs nach Absatz 1 kann dem Ministerium nur in der elektronischen Form auf dem Formular eingeschickt werden, welches das Ministerium auf seinen Internetseiten veröffentlicht; der Antrag enthält

  • a) Bezeichnung des Antragstellers,
  • b) Rechtsgrund für die Errichtung des Fernzugriffs,
  • c) Name, Anschrift des Aufenthaltsorts und Geburtsdatum und -ort der natürlichen Person, welche auf die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten Zugriff nehmen soll,
  • d) gegebenenfalls Beginn oder Ende der Gültigkeit der Befugnis der natürlichen Person, welche auf die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten Zugriff nehmen kann, nicht länger als 2 Jahre ab dem Tag dessen Errichtung.

(3) Falls der Nachrichtendienst die Errichtung des Fernzugriffs beantragt, wird der Nachweis der Identität der natürlichen Person, welche auf die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten Zugriff nehmen soll, nicht durchgeführt, und die Angaben nach Absatz 2 lit. c) werden in dem Antrag nicht angeführt.

(4) Das Ministerium legt die Einzelheiten der Erfordernisse, Form und Datenstruktur des Formulars des Antrags auf Errichtung des Fernzugriffs durch Verordnung fest.

§ 18

Dauer der Zugänglichkeit der Angaben

Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind in der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter nach §§ 14 bis 17 innerhalb von 5 Jahren ab dem Tag des Erlöschens der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung zugänglich.

HAUPTSTÜCK III

Eintragung durch das Gericht

§ 19

(1) Für das Verfahren über Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk ihr allgemeines Gericht liegt. Für das Verfahren über Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten des Zweigvereins ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk das allgemeine Gericht des Hauptvereins liegt.

(2) Für das Verfahren über Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten der Rechtsvereinbarung ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk das allgemeine Gericht des Treuhänders liegt. Hat der Treuhänder den Wohnsitz oder den Sitz außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik, ist das Stadtgericht in Praha (Prag) für das Verfahren über Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten zuständig.

(3) Das Stadtgericht in Praha entscheidet als erstinstanzliches Gericht in Sachen der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter aus dem Bezirk des Stadtgerichts in Praha und des Kreisgerichts in Praha.

(4) Falls sich die Umstände ändern, nach welchen die örtliche Zuständigkeit beurteilt wird, verlegt das Gericht seine Zuständigkeit auf das neu zuständige Gericht; ist dieses Gericht mit der Übertragung der Zuständigkeit nicht einverstanden, legt es die Sache seinem übergeordneten Gericht vor, welches über die Zuständigkeit entscheidet.

§ 20

(1) Das Verfahren über Eintragung wird mit dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens über Eintragung (nachfolgend nur "Antrag auf Eintragung") eröffnet.

(2) Das Verfahren über Eintragung wird mit dem Tag eröffnet, wenn der nach § 21 gestellte Antrag auf Eintragung beim Gericht eingegangen ist. Wurde das Verfahren nicht eröffnet, weil der Antrag auf Eintragung nicht nach § 21 gestellt wurde, wird das Gericht den Antragsteller darüber benachrichtigen.

§ 21

(1) Der Antrag auf Eintragung wird in der elektronischen Form gestellt. Der Antrag bei einer anderen Körperschaft als Handelskörperschaft oder Rechtsvereinbarung wird auch in der Urkundenform gestellt.

(2) Der Antrag auf Eintragung in der elektronischen Form muss auf die Art und Weise unterzeichnet werden, mit welcher die andere Rechtsvorschrift die Wirkungen der eigenhändigen Unterschrift verknüpft. Die Unterschrift auf dem Antrag auf Eintragung in der Urkundenform muss amtlich beglaubigt werden.

(3) Der Antrag auf Eintragung kann nur auf dem Formular gestellt werden, dessen Einzelheiten, Form und Datenstruktur das Ministerium durch Verordnung festlegt; das Ministerium veröffentlicht das Formular auf seinen Internetseiten.

§ 22

Ist der Antragsteller eine ausländische Person, teilt er dem Gericht die Zustellanschrift auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder den Bevollmächtigten für Empfang der Schriftstücke mit der Zustellanschrift in der Tschechischen Republik mit.

§ 23

(1) Der Antrag auf Eintragung muss mit den Schriftstücken über die Umstände belegt werden, welche in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden sollen, es sei denn, die Angaben zu den einzutragenden Umständen aus dem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung ermittelbar sind, in welches das System per Fernzugriff Einsicht nehmen kann. Die Schriftstücke werden in der elektronischen Form belegt; die dem Antrag auf Eintragung beizulegenden Schrifstücke bei einer anderen Körperschaft als Handelskörperschaft oder der Rechtsvereinbarung können auch in der Urkundenform belegt werden.

(2) Unter den Schriftstücken, welche die Identität einer ausländischen natürlichen Person belegen, werden verstanden insbesondere

  • a) Auszug aus der ausländischen Evidenz, welche der Einwohnerevidenz entspricht,
  • b) Auszug aus der ausländischen Evidenz, welche dem öfffentlichen Register oder der Evidenz wirtschaftlicher Eigentümer entspricht,
  • c) Personalausweis oder Reisepass.

(3) Unter dem Schriftstück, welches die Stellung des wirtschaftlich Berechtigten oder die Beziehungsstruktur verstehen sich insbesondere

  • a) Auszug aus dem öffentlichen Register oder aus der ausländischen Evidenz, welche dem öffentlichen Register oder der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten entspricht,
  • b) Gründungsrechtshandlung,
  • c) Gesellschafterliste,
  • d) Beschluss des Organs über Ausbezahlung der Beteiligung am Nutzen Gewinn, anderen eigenen Quellen oder Liquidationserlös [Ersetzung 245/2022 Sb.],
  • e) Erklärung der Gesellschafter über Handlung in Übereinstimmung,
  • f) Erklärung der evidenzführenden Person oder des wirtschaftlich Berechtigten über Stellung des wirtschaftlich Berechtigten oder der Beziehungsstruktur, falls ein rechtlicher Umstand ihnen zugrundeliegt, welcher sich nicht einmal unter Aufwendung der sämtlichen Mühe belegen lässt, welche vernünftigerweise zumutbar ist,
  • g) Erklärung der evidenzführenden Person oder des wirtschaftlich Berechtigten über Stellung des wirtschaftlich Berechtigten oder Beziehungsstruktur, wenn kein rechtlicher Umstand ihnen zugrundeliegt.

(4) Es ist ausreichend, die Schriftstücke nach Absätzen 1 bis 3 dem Antrag in der einfachen Kopie beizulegen.

(5) Hat der wirtschaftlich Berechtigte die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 lit. a) Punkt 3 oder § 14 Abs. 1 lit. b) erteilt, wird das Schriftstück, welches diese Zustimmung belegt, dem Antrag auf Eintragung beigelegt. Die Zustimmung muss auf die Art und Weise unterzeichnet, mit welcher eine andere Rechtsvorschrift die Wirkungen einer eigenhändigen Unterschrift verbindet, oder muss die Unterschrift auf dem Schriftstück auf dem Schrifstück amtlich beglaubigt werden.

(6) Ergibt sich nicht etwas anderes aus den belegten Schriftstücken oder aus dem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, in welches das Gericht per Fernzugriff Einsicht nehmen kann, trägt das Gericht in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten als den Tag, ab welchen die natürliche Person der wirtschaftlich Berechtigte ist, oder den Tag, bis zu welchem die natürliche Person der wirtschaftlich Berechtigte ist, den im Antrag auf Eintragung genannten Tag ein.

§ 24

Die Schriftstücke nach § 23, welche in der fremden Sprache sind, werden in der Originalfassung und zugleich in der einfachen Übersetzung in die Tschechische Sprache vorgelegt, es sei denn, das Gericht teilt dem Antragsteller mit, keine Übersetzung zu verlangen. Solche Mitteilung kann das Gericht an seiner amtlichen Tafel auch für die unbestimmte Anzahl der Verfahren in Zukunft machen, und zwar auch in Bezug auf ausgewählte Sprachen.

§ 25

Den Antrag auf Eintragun und die Schriftstücke nach § 23 bewahrt das Gericht in der elektronischen Form auf. Den Antrag auf Eintragung und die in der Urkundenform zugestellten Schriftstücke wird das Gericht in die elektronische Form umwandeln.

§ 26

(1) Den Antrag auf Eintragung stellt die evidenzführende Person. Den Antrag auf Eintragung beim Zweigverein kann auch der Hauptverein stellen.

(2) Den Antrag auf Eintragung bei der gegründeten juristischen Person oder der errichteten Rechtsvereinbarung vor ihrer Entstehung stellt die Person, welche nach den anderen Rechtsvorschriften befugt ist, den Antrag auf ihre Eintragung ins öffentliche Register oder Evidenz der Treuhandfonds zu stellen; der Antrag auf Eintragung kann jedoch nicht vor der Eröffnung des Verfahrens über ihre Eintragung ins öffentliche Register oder Evidenz der Treuhandfonds gestellt werden.

(3) Stellt die evidenzführende Person den Antrag auf Eintragung nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an welchem ihr die Pflicht erwachsen ist, kann jeder den Antrag auf Eintragung stellen, wer das rechtliche Interesse daran bescheinigt und dem Antrag die Schriftstücke nach § 23 beilegt.

§ 27

Beteiligte im Verfahren über Antrag auf Eintragung ist die evidenzführende Person und der Antragsteller, falls er eine von der evidenzführenden Person unterschiedliche Person ist.

§ 28

(1) Das Gericht weist den Antrag auf Eintragung durch Beschluss zurück, wenn

  • a) er durch eine Person gestellt wurde, welche dazu nicht befugt ist,
  • b) er nicht alle vorgeschriebenen Erfordernisse enthält,
  • c) er unverständlich oder unbestimmt ist, oder
  • d) nicht alle Schrifstücke über die Umstände ihm nicht beigelegt waren, welche in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden sollen, zusammen mit der Übersetzung dieser Schrifstücke nach § 24, es sei denn, das Gericht teilt dem Antragsteller mit, die Übersetzung nicht zu verlangen.

(2) Das Gericht weist den Antrag auf Eintragung auch dann zurück, wenn es feststellt, dass ein Antrag auf Eintragung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten der gleichen juristischen Person oder der gleichen Rechtsvereinbarung vor der Einleitung des Verfahrens über Eintragung gestellt wurde und dieser Antrag bisher nicht erledigt ist.

(3) Das Gericht fordert den Antragsteller zur Berichtigung oder Ergänzung des Antrags auf Eintragung nicht. In dem Beschluss, mit welchem das Gericht den Antrag auf Eintragung zurückweist, führt die Gründe für die Zurückweisung und die Belehrung an, wie die Mängel behoben werden können.

§ 29

Wurde der Antrag auf Eintragung nicht zurückgewiesen, prüft das Gericht, ob die Angaben zu Umständen, welche in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden, sich aus den Schrifstücken, welche dem Antrag auf Eintragung beigelegt waren, oder aus den Angaben ergeben, welche aus einem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung ermittelbar sind, in welches das Gericht per Fernzugriff Einsicht nehmen kann..

§ 30

(1) Das Gericht beschließt über den Antrag auf Eintragung ohne Verhandlung.

(2) Die Berufung ist nur gegen den Beschluss zulässig, mit welchem das Gericht den Antrag auf Eintragung zurückweist oder mit welchem es dem nach § 26 Abs. 3 gestellten Antrag auf Eintragung stattgibt.

(3) Das Gericht führt die Eintragung innerhalb von 5 Werktagen ab dem Tag durch, wenn der Beschluss, mit welchem es über die Eintragung beschlossen hat, in Rechtskraft erwachsen ist.

(4) Gibt das Gericht dem nach § 26 Abs. 1 oder 2 gestellten Antrag auf Eintragung in vollem Umfang statt, führt es die Eintragung durch, ohne eine Entscheidung darüber zu erlassen; das Gericht wird über die Eintragung die evidenzführende Person zusammen mit der Einsendung des vollständigen Auszugs über die gültigen Angaben aus der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten benachrichtigen.

(5) Das Gericht führt die Eintragung frühestens zum Tag der Entstehung der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung durch.

§ 31

Ohne eine Entscheidung darüber zu erlassen, berichtigt das Gericht, welches für die Eintragung zuständig ist, jederzeit die Schreib- und Rechenfehler sowie andere offensichtliche Unrichtigkeiten in den gültigen Angaben. Das Gericht benachrichtigt die evidenzführende Person über die Berichtigung zusammen mit der Einsendung des vollständigen Auszugs über die gültigen Angaben aus der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten.

§ 32

(1) Falls die evidenzführende Person oder die in der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten als wirtschaftlich Berechtigter eingetragene Person, wird das Gericht die Angaben oder ihren Teil über den wirtschaftlich Berechtigten, welcher nicht voll geschäftsfähig ist, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen in der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten sperren, wenn es nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.

(2) Der Antrag auf Sperrung der Angaben in Fällen nach Absatz 1 kann auch außerhalb des Verfahrens über Eintragung gestellt werden. Die Vorschriften über das Verfahren auf Eintragung finden auf das Verfahren über Sperre der Angaben entsprechend Anwendung.

(3) Der Antrag auf Sperre der Angaben kann nur auf dem Formular gestellt werden, dessen Einzelheiten über Erfordernisse, Form und Datenstruktur durch das Ministerium per Verordnung festgelegt werden; das Ministerium wird das Formular auf seiner Webseite veröffentlichen.

§ 33

Falls die in der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten als wirtschaftlich Berechtigte eingetragene Person ihre Zustimmung der Veröffentlichung der Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a) Punkt 3 oder § 14 Abs. 1 lit. b) widerruft, wird das Gericht, welches für die Eintragung zuständig ist, diese Angaben sperren, ohne eine Entscheidung darüber zu erlassen.

§ 33a

(1) Das Gericht, welches für das Verfahren über Eintragung zuständig ist, bestimmt auf Antrag der juristischen Person, ob sie die juristische Person nach § 7 Abs. 1 lit. b) ist oder nicht. Falls es zum Schutz Rechte Dritter ist, bestimmt es auch ohne Antrag. [Ergänzung 245/2022 Sb.]

(2) Falls das Gericht entscheidet, dass die juristische Person eine juristische Person nach § 7 ABs. 2 lit. b) ist, sichert es innerhalb von 3 Tagen ab dem Tag, an welchem die Entscheidugn in Rechtskraft erwachsen ist, damit dieser Umstand vermittels der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten auf den Internetseiten des Ministeriums veröffentlicht wird [Ergänzung 245/2022 Sb.]

HLAVA IV

Eintragung durch Notar

§ 34

(1) Der Notar führt die Eintragung auf Antrag der Person durch, welche zur Stellung des Antrags auf Eintragung nach § 26 berechtigt ist. Die Vorschriften §§ 23 und 24 finden entsprechend Anwendung; die Schriftstücke, mit welchen der Antrag auf Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten der Handelskörperschaft belegt werden, können jedoch auch in Urkundenform belegt werden.

(2) Für Zwecke der Eintragung durch den Notar ermöglicht das Gericht dem Notar den Fernzugriff auf die Anträge auf Eintragung und die Schriftstücke, welche es in der elektronischen Form nach § 25 aufbewahrt.

(3) Der Notar lehnt es ab, die Eintragung durchzuführen, auf die in der Notarordnung für die Ablehnung der Notarhandlung festgelegte Vorgehensweise

  • a) aus Gründen nach § 28 Abs. 1, oder
  • b) wenn er feststellt, dass vor der Antragstellung
    • 1. das Verfahren über Eintragung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten der gleichen juristischen Person oder der gleichen Rechtsvereinbarung eröffnet wurde und dieses Verfahren weiter geführt wird, oder
    • 2. der Antrag auf Eintragung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten der gleichen juristischen Person oder der gleichen Rechtsvereinbarung bei einem anderen Notar gestellt wurde und dieser Antrag weiterhin erledigt wird.

(4) Falls der Notar es nicht ablehnt, die Eintragung durchzuführen, erteilt er die Bescheinigung für die Eintragung und führt nach ihrer Erlassung per Fernzugriff die Eintragung innerhalb der Frist von 3 Werktagen ab dem Tag durch, an welchem der Antrag nach Absatz 1 bei ihm zugestellt wurde, frühestens jedoch zum Tag der Entstehung der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung.

(5) Die Bescheinigung für die Eintragung stellt die öffentliche Urkunde dar und enthält

  • a) Name des Notars und dessen Sitz,
  • b) Ort und Datum der Erstellung der Bescheinigung für die Eintragung,
  • c) Angaben, welche die evidenzführende Person identifizieren,
  • d) Angaben zu Tatsachen, welche in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden,
  • e) Erklärung des Notars darüber, dass die Angaben zu Tatsachen, welche in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden, sich aus den Schriftstücken, welche dem Antrag auf die Eintragung durch die evidenzführende Person oder einen anderen Antragsteller auf die Eintragung belegt wurden, oder aus den Angaben, welche aus dem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung ermittelbar sind, in welches der Notar per Fernzugriff Einsicht nehmen kann, ergeben,
  • f) Verzeichnis der Schrifstücke, welche dem Notar durch die evidenzführende Person oder durch einen anderen Antragsteller auf die Eintragung in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten vorgelegt wurden, und das Verzeichnis der Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung, aus welchen sich die Angaben zu den Tatsachen ergeben, welche in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden,
  • g) Abdruck des Amtsstempels des Notars,
  • h) Unterschrift des Notars.

§ 35

(1) Die Schriftstücke, welche dem Notar im Zusammenhang mit der Eintragung vorgelegt wurden, bewahrt der Notar in der elektronischen Form auf, und er übersendet sie nach der Durchführung der Eintragung elektronisch an das zuständige Gericht übermitteln.

(2) Der Notar erteilt nach der Durchführung der Eintragung an die Person, welche die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten beantragt hat, den vollständigen Auszug über gültige Angaben aus der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten; der Notar übersendet diesen vollständigen Auszug innerhalb von 3 Werktagen ab dem Tag der Eintragung auch an die evidenzführende Person, es sei denn, es handelt sich um die mit dem Antragsteller identische Person.

§ 36

Die Schreib- und Rechenfehler sowie auch andere offensichtliche Unrichtigkeiten in den gültigen Angaben berichtigt der Notar, welcher die Eintragung durchgeführt hat, jederzeit auch ohne Antrag. Der Notar benachrichtigt über die Berichtigung zusammen mit der Einsendung des vollständigen Auszugs über die gültigen Angaben aus der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten.

HAUPTSTÜCK V

Automatische Durchschrift

§ 37

(1) In die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten wird die natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte des Trusts, dessen Treuhänder den Wohnsitz, Sitz oder Zweigstelle auf dem Gebiet der Tschechischen Republik hat, automatisch durchgeschrieben, welche eingetragen wurde

  • a) im Rahmen der Eintragung in die Evidenz der Trusts als Gründer, Treuhänder oder Begünstigter, oder
  • b) als wirtschaftlich Berechtigte der im öffentlichen Register eingetragenen juristischen Person, welche Gründer, Treuhänder oder Begünstigte des Trusts ist.

(2) In die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten wird die natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte des ausländischen Trusts, dessen Treuhänder den Wohnsitz, Sitz oder Zweigstelle auf dem Gebiet der Tschechischen Republik hat, automatisch durchgeschrieben, welche eingetragen wurde

  • a) im Rahmen der Eintragung in die Evidenz der Trusts als Treuhänder, oder
  • b) als wirtschaftlich Berechtigte der im öffentlichen Register eingetragenen juristischen Person, welche Treuhänder des ausländischen Trusts ist.

(3) In die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten wird die natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte der Fundation automatisch durchgeschrieben, welche eingetragen wurde

  • a) im Rahmen der Eintragung ins Stiftungsregister als Gründer, Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitglied oder Prüfer, oder
  • b) als wirtschaftlich Berechtigte der ins öffentliche Register einzutragenden juristischen Person, welche Gründer, Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitglied oder Prüfer der Fundation.

(4) In die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten wird die natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte der Anstalt eingetragen, welche eingetragen wurde

  • a) im Rahmen der Eintragung ins Register der Anstalten als Gründer, Direktor oder Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitglied, oder
  • b) als wirtschaftlich Berechtigte der ins öffentliche Register einzutragenden juristischen Person, welche Gründer, Direktor oder Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitglied der Anstalt ist.

(5) In die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten wird die natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte der gemeinnützigen Gesellschaft automatisch durchgeschrieben, welche eingetragen wurde

  • a) im Rahmen der Eintragung ins Register der gemeinnützigen Gesellschaften als Gründer, Direktor oder Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitglied, oder
  • b) als wirtschaftlich Berechtigte der ins öffentliche Register einzutragenden juristischen Person, welche Gründer, Direktor oder Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitglie der gemeinnützigen Gesellschaft.

§ 38

(1) In die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten wird die natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft mit beschränkter Haftung automatisch durchgeschrieben, welche eingetragen wurde

  • a) im Rahmen der Eintragung ins Handelsregister als Gesellschafter mit Anteil von mehr als 25 %, oder
  • b) als wirtschaftlich Berechtigte der ins öffentliche Register einzutragenden juristischen Person Körperschaft [Ersetzung 245/2022 Sb.], welche Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Anteil von mehr als 25 % ist,
falls die Konditionen des Absatzes 7 erfüllt sind. [Ergänzung 245/2022 Sb.]

(2) In die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten wird die natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte der Aktiengesellschaft automatisch durchgeschrieben, welche eingetragen wurde

  • a) im Rahmen der Eintragung ins Handelsregister als ihr Alleinaktionär, oder
  • b) als wirtschaftlich Berechtigte der ins öffentliche Register einzutragenden juristischen Person Körperschaft [Ersetzung 245/2022 Sb.], welche Alleinaktionär der Aktiengesellschaft ist,
falls die Konditionen des Absatzes 7 erfüllt sind. [Ergänzung 245/2022 Sb.]

(3) In die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten wird die natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte des Vereins, Zweigvereins, ausländischen Vereins, ausländischen Zweigvereins, der Interessenvereinigung juristischer Personen, der internationalen Non-Regierungsorganisation oder der Wohn- oder Sozialgenossenschaft automatisch durchgeschrieben, welche eingetragen wurde(3) In die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten wird die natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte der öffentlichen Handelsgesellschaft, welche nicht mehr als 3 Gesellschafter hat, automatisch durchgeschrieben, welche eingetragen wurde

  • a) im Rahmen der Eintragung ins öffentliche Register als Mitglied ihres Statutarorgans, odera) im Rahmen der Eintragung ins Handelsregister als ihr Gesellschafter, oder [neue Fassung 245/2022 Sb.]
  • b) als wirtschaftlich Berechtigte der ins öffentliche Register einzutragenden juristischen Person, welche Mitglied ihres Statutarorgans ist.b) als wirtschaftlich Berechtigten der ins öffentliche Register einzutragenden Körperschaft, welche Gesellschafter der öffentlichen Handelsgesellschaft ist, falls die Konditionen des Absatzes 7 erfüllt sind. [neue Fassung 245/2022 Sb.]

(4) Für Zwecke der Berechnung der Höhe des Anteils nach Absatz 1 lit. b) und Auswertung, ob es sich um Beteiligung am Nutzen- oder an Stimmrechten handelt, finden § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 entsprechend Anwendung.(4) In die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten wird die natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte des Vereins, Zweigvereins, des ausländischen Zweigvereins, Interessenvereinigung juristischer Personen, der internationalen Non-Regierungsorganisation, Wohnungseigentümergemeinschaft, Gewerkschaftsorganisation, Arbeitgeberverband, Bezirks- und Regionalkommer nach einem anderen Gesetz oder der Wohn- oder Sozialgemeinschaft automatisch durchgeschrieben, welche im Rahmen der Eintragung ins öffentliche Register als Mitglied ihres Statutarorgans oder Person in der inhaltsgleichen Stellung oder Person, welche die juristische Person in diesem Organ vertritt. [neue Fassung 245/2022 Sb.]

(5) In die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten wird die natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte der Jagdgemeinschaft, der politischen Partei, politischen Bewegung, Kirche, Religionsgesellscahft und anderen juristischen Personen nach dem Gesetz über Kirchen und Religionsgesellshaften automatisch durchgeschrieben, welche im Ragister der Personen nach dem Gesetz über Basisregister (nachfolgend nur "Register von Personen") als Mitglied ihres Statutarorgans geführt ist, oder natürliche Peron in der inhaltsgleichen Stellung oder Person, welche die juristische Person in diesem Organ vertritt. [Ergänzung 245/2022 Sb.]

(6) Für Zwecke der automatischen Durchschrift nach Absatz 3 werden die Anteile der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft für gleich hoch erachtet. [Ergänzung 245/2022 Sb.]

(7) Für Zwecke der automatischen Durchschrift nach Absatz 1 lit. b), Absatz 2 lit. b) und Absatz 3 lit. b) werden für den Anteil welcher die Stellung des wirtschaftlich Berechtigten begründet, erachtet [Ergänzung 245/2022 Sb.]

  • a) 40 % oder höherer Anteil in den eingebundenen Körperschaften, es sei denn, jemand hat den gleichen oder höheren Anteil, [Ergänzung 245/2022 Sb.]
  • b) indirekter Anteil in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft höher als 25 %, oder [Ergänzung 245/2022 Sb.]
  • c) 40 % oder höherer Anteil in der Gesellscahft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft und in den eingebundenen Körperschaften, es sei denn, jemand hat den gleichen oder höheren Anteil, falls es sich um den wirtschaftlich Berechtigten nach § 5 handelt. [Ergänzung 245/2022 Sb.]

§ 39

Falls die ins öffentliche Register oder im Register von Personen [Ergänzung 245/2022 Sb.] einzutragende juristische Person oder die in die Evidenz der Trusts einzutragende Rechtsvereinbarung erlischt, wird die Löschung der gültigen Angaben bei ihnen automatisch ersatzlos durchgeschrieben.

§ 40

(1)Von der automatischen Durchschrift nach §§ 37 oder 38 ist die Möglichkeit nicht betroffen, dass die gültigen Angaben nach Hauptstück III oder IV dieses Teils mit der Ersetzung durch neue Angaben gelöscht werden.

(2) Der Tag der Eintragung oder Löschung der Tatsache im öffentlichen Register oder im Register von Personen, welcher automatisch die Durchschrift bewirkt, wird automatisch als der Tag durchgeschrieben, ab welchem oder bis zu welchem die natürliche Person wirtschaftlich Berechtigte ist; diese Angabe bewirkt weder die Unstimmigkeit noch den Pflichtverstoß nach § 9 Abs. 1. [Ergänzung 245/2022 Sb.]

§ 41

(1) Falls der wirtschaftlich Berechtigte nach Hauptstück III oder IV dieses Teils eingetragen wurde, findet § 38 keine Anwendung.

(2) Die evidenzführende Person, welche die Eintragung nach Hauptstück III oder IV dieses Teils gesichert hat, kann beim Gericht beantragen oder den Notar ersuchen, dass ihr wirtschaftlich Berechtigter fortan automatisch nach § 38 durchgeschrieben wird; Die Vorschriften über das Verfahren über Eintragung oder die Eintragung durch den Notar finden sinngemäß Anwendung.

(3) Ist der wirtschaftlich Berechtigter bei der Körperschaft, bei welcher § 38 keine Anwendung findet, nur nach § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 1 festgestellt, kann diese Körperschaft im Rahmen des Antrags auf Eintragung beim Gericht oder im Rahmen des Antrags auf Eintragung den Notar ersuchen, dass jede natürliche Person, welche im öffentlichen Register oder Register von Personen als Mitglied ihres Statutarorgans eingetragen wird, oder natürliche Person in der inhaltsgleichen Stellung oder die Person, welche die juristische Person in diesem Organ vertritt, als ihr wirtschaftlich Berechtigte automatisch durchgeschrieben. [Ergänzung 245/2022 Sb.]

HAUPSTÜCK VI

Unstimmigkeiten in der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten

Teil 1

Lösung von Unstimmigkeiten in der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten

§ 42

Bekanntgabe von Unstimmigkeiten

(1) Ist ein Organ der öffentlichen Gewalt begründet der Ansicht, bei der Ausübung seiner Tätigkeit eine Unstimmigkeit festgestellt zu haben, gibt es dem für die Eintragung zuständigen Gericht bekannt; das gilt nicht, wenn die Bekanntgabe der Unstimmigkeit die Tätigkeit des Organs der öffentlichen Gewalt gefährden könnte.

(2) Die Bekanntgabe über Unstimmigkeit muss mit den Tatsachen oder Schriftstücken belegt sein, welche die Unstimmigkeit bescheinigen.

(3) Die Pflichtträger geben die Unstimmigkeit unter den Konditionen bekannt, welche durch das Gesetz über einige Maßnahmen gegen Legalisierung der Gewinne aus Straftätigkeit und Terrorismusfinanzierung geregelt sind.

§ 43

Aufforderung zur Behebung der Unstimmigkeit

Das für die Eintragung zuständige Gericht fordert die evidenzführende Person zur Behebung der Unstimmigkeit oder zu ihrer Widerlegung auf; es setzt ihr dabei eine angemessene Frist. Gegen diesen Beschluss ist keine Berufung zulässig.

§ 44

Eröffnung des Verfahrens über Unstimmigkeit

(1) Das für die Eintragung zuständige Gericht eröffnet das Verfahren über Unstimmigkeit, wenn es zum Schutz der Rechte Dritter angebracht ist, und zwar unter Zugrundelegung der Bekanntgabe über Unstimmigkeit nach § 42 oder auch auf eigene Veranlassung. Das Gericht eröffnet das Verfahren über Unstimmigkeit in der Regel erst nach der vergeblichen Aufforderung nach § 43.

(2) Das Verfahren über Unstimmigkeit wird mit dem Beschluss über Eröffnung des Verfahrens über Unstimmigkeit eröffnet, welches das Gericht an die Verfahrensbeteiligte zu eigenen Händen zustellt.

(3) Beteiligte des Verfahrens über Unstimmigkeit ist die evidenzführende Person und gegebenenfalls auch derjenige, über wen das Gericht annimmt, im Widerspruch zu § 10 nicht die erforderliche Mitwirkung der evidenzführenden Person gewährt zu haben.

(4) Gegen den Beschluss über Eröffnung des Verfahrens über Unstimmigkeit ist keine Berufung zulässig.

§ 45

Vormerkung über Unstimmigkeit

(1) Das Gericht trägt zusammen mit der Erlassung des Beschlusses über Eröffnung des Verfahrens über Unstimmigkeit in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten die Vormerkung über Unstimmigkeit ein; das Gericht führt die Eintragung der Vormerkung durch, ohne eine Entscheidung darüber zu erlassen.

(2) Falls die evidenzführende Person zur Behebung der Unstimmigkeit aufgefordert wird, bestehnd darin, dass die Eintragung keiner Angabe in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten gesichert wurde, trägt das Gericht die Vormerkung über Unstimmigkeit, ohne eine Entscheidung darüber zu erlassen, bereits nach der fruchtlosen Aufforderung nach § 43 ein. [Ergänzung 245/2022 Sb.]

(2)(3) Im Rahmen der Vormerkung über Unstimmigkeit wird eingetragen, worin die Unstimmigkeit erblickt wird, sowie der Tag der Eröffnung des Verfahrens über Unstimmigkeit.

§ 46

Verfahrensunterbrechung

Das Gericht unterbricht das Verfahren über Unstimmigkeit, wenn das Verfahren über Eintragung läuft oder falls es den Antrag auf Eintragung erledigt, welche für die Entscheidung des Gerichts im Verfahren über Unstimmigkeit von Bedeutung sein können.

§ 47

Beweisführung

Das Gericht führt zur Bestätigung oder Widerlegung der Unstimmigkeit auch andere Beweise, als welche durch den Beteiligten beantragt wurden. Es wird jedoch die Beweise zur Ermittlung des tatsächlichen Zustands durchführen, nur wenn sie sich aus dem Akteninhalt ergeben.

§ 48

Entscheidung

(1) Das Gericht entscheidet über die Unstimmigkeit in der Regel ohne Verhandlung. Das Gericht ordnet die Verhandlung an, wenn es dies für erforderlich zur Bestätigung oder Widerlegung der Unstimmigkeit erachtet.

(2) Das Gericht führt in der Entscheidung den Tag der Entstehung der Unstimmigkeit und welche Angaben in der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten dem tatsächlichen Stand nicht entsprechen oder nicht entsprochen haben, beziehungsweise führt es die Angaben entsprechenden dem tatsächlichen Stand, falls sie sich im Verfahren herausgestellt haben. Lässt sich der tatsächliche Tag der Entstehung der Unstimmigkeit nur mit großen Schwierigkeiten ermitteln oder kann er überhaupt nicht ermittelt werden, führt das Gericht als den Tag der Entstehung der Unstimmigkeit den Tag an, an welchem die Unstimmigkeit unter Berücksichtigung der ermittelten Umständen frühestens existiert hat.

(3) Stellt es sich im Verfahren über Unstimmigkeit heraus, entscheidet das Gericht auch darüber, dass der Grund für die Unstimmigkeit die Nicht-Gewährung der erforderlichen Mitwirkung an die evidenzführende Person seitens des wirtschaftlich Berechtigten, des Endempfängers, der Person mit Endeinfluss [Aufhebung 245/2022 Sb.] oder der Person, vermittels deren der Empfänger den Nutzen ziehen kann oder die Person mit Endeinfluss ihren Einfluss nehmen könnendie juristische Person oder Rechtsvereinbarung besessen oder kontrolliert werden. [Ersetzung 245/2022 Sb.].

§ 49

Eintragung im Rahmen der Vormerkung über Unstimmigkeit

(1) Ist die Unstimmigkeit widerlegt, wird das Gericht nach dem Erwachsen der Entscheidung in Rechtskraft

  • a) im Rahmen der Vormerkung über Unstimmigkeit eintragen, wie man in dem Verfahren entschieden hat, und
  • b) die Vormerkung über Unstimmigkeit aus der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten löschen.

(2) Ist die Unstimmigkeit bestätigt, wird das Gericht nach Erwachsen der Entscheidung in Rechtskraft

  • a) im Rahmen der Vormerkung über Unstimmigkeit eintragen, wie man in dem Verfahren entschieden hat, den Tag der Entstehung der Unstimmigkeit und die Zeitdauer der Unstimmigkeit, falls sie sich im Verfahren herausgestellt hat,
  • b) die unrichtigen gültigen Angaben löschen und
  • c) die Angaben entsprechend dem tatsächlichen Stand eintragen, falls sie sich im Verfahren herausgestellt haben.

(3) Das Gericht wird die Eintragung nach Absatz 1 oder 2 durchführen, ohne eine Entscheidung darüber zu erlassen.

§ 50

Löschung der Vormerkung über Unstimmigkeit

Falls das Gericht das Verfahren über Unstimmigkeit einstellt, löscht es die Vormerkung über Unstimmigkeit. Das Gericht führt die Löschung der Vormerkung durch, ohne eine Entscheidung darüber zu erlassen.

§ 51

Informationspflicht

(1) Falls keine Eintragung einer Angabe in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten durch die evidenzführende Person gesichert wurde, benachrichtigt das Gericht darüber nach der fruchtlosen Aufforderung nach § 43 das für die Verhandlung der Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständige Verwaltungsorgan.

(2) Das Gericht wird nach Erwachsen der Entscheidung, mit welcher die Unstimmigkeit bestätigt wurde, in Rechtskraft seine Abschrift an das für die Verhandlung der Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständige Verwaltungsorgan einsenden, es sei denn, das Gericht hat das Verwaltungsorgan bereits nach Absatz 1 benachrichtigt.

Díl 2

Weitere Konsequenzen einer Unstimmigkeit

§ 52

Die Rechte und Pflichten aus der Rechtshandlung, welche die Person des wirtschaftlich Berechtigten verschleiert, welche zur Zeit entstanden sind, wenn der wirtschaftlich Berechtigte in der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter nicht eingetragen ist, können nicht eingetrieben werden; das gilt ohne Rücksicht darauf, welcher Rechtsordnung die Rechtshandlung unterliegt..

§ 53

(1) Ist der wirtschaftlich Berechtigte der Handelskörperschaft nicht in der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter eingetragen, darf diese Handelskörperschaft die Beteiligung am Nutzen Gewinn, anderen eigenen Quellen oder Liquidationserlös [Ersetzung 245/2022 Sb.] weder an ihn noch an die juristische Person noch an die Rechtsvereinbarung ausschütten, derer wirtschaftlich Berechtigter er ebenfalls ist; das gilt nicht im Falle des wirtschaftlich Berechtigten, welcher dies nach § 5 Abs. 1 und 3 aufgrund seiner Stellung der Person oder oberen Führung ist. [Ergänzung 245/2022 Sb.].

(2) Die Handelskörperschaft darf die Beteiligung am Nutzen Gewinn, anderen eigenen Quellen oder Liquidationserlös [Ersetzung 245/2022 Sb.] auch nicht an die juristische Person oder an die Rechtsvereinbarung ausbezahlen, welche keinen wirtschaftlich Berechtigten in der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter eingetragen hat.

(3) Das Recht auf Beteiligung an dem Gewinn oder anderen eigenen Quellen, welche nach Absatz 1 oder 2 bis zum Ende des Buchhaltungszeitraums nicht ausbezahlt wurde, in welchem über ihre Ausbezahlung beschlossen wurde, erlischt.

§ 54

(1) Ist der wirtschaftlich Berechtigte der Handelskörperschaft nicht in der Evidenz wirtschaftlich Berechtigter eingetragen, dürfen weder er noch die juristische Person oder derjenige, wer auf Rechnung der Rechtsvereinbarung handelt, deren wirtschaftlich Berechtigter er ebenfalls ist, bei der Entscheidung des obersten Organs dieser Handelskörperschaft die Stimmrechte ausüben oder als ihr alleiniger Gesellschafter entscheiden; das gilt nicht im Falle des wirtschaftlich Berechtigten, welcher dies nach § 5 Abs. 1 und 3 aufgrund seiner Stellung der Person oder oberen Führung ist. [Ergänzung 245/2022 Sb.].

(2) Ist die Stellung des wirtschaftlich Berechtigten im Zeitraum von 15 30 [Ersetzung 245/2022 Sb.] Tagen vor dem Tag der Beschlussfassung des obersten Organs oder des alleinigen Gesellschafters entstanden, findet der Absatz 1 auf diese Beschlussfassung keine Anwendung.

(3) Auch die juristische Person oder derjenige, wer auf Rechnung der Rechtsvereinbarung handelt, welche in der Evidenz wirtschaftlich Berechtigten keinen wirtschaftlich Berechtigten eingetragen haben, dürfen nicht bei der Beschlussfassung des obersten Organs die Stimmrechte in der Handelskörperschaft ausüben oder als ihr alleiniger Gesellschafter entscheiden.

(4) Hat der alleinige Gesellschafter im Widerspruch zum Absatz 1 oder 3 entschieden, kann man sich nur auf die Ungültigkeit solcher Entscheidung nach den Regeln über die Ungültigkeit der Entscheidung des alleinigen Gesellschafters berufen, welcher in Kompetenz des obersten Organs nach dem die Rechtsverhältnisse der Handelskörperschaften regelnden Gesetz entscheidet.

VIERTER TEIL

Ordnungswidrigkeiten

§ 55

(1) Die evidenzführende Person begeht die Ordnungswidrigkeit dadurch, dass

  • a) sie nicht einmal innerhanb der durch das Gericht nach § 43 gesetzten Frist die Eintragung einer Angabe in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten sichert, oder
  • b) nicht einmal innerhalb von 15 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung nach § 48 sichert, dass neue Angaben in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden, falls das Gericht die unrichtigen Angaben ersatzlos gelöscht hat.

(2) Der wirtschaftlich Berechtigte, Endempfänger, Person mit Endeinfluss [Aufhebung 245/2022 Sb.] und Person, vermittels deren der Endempfänger den Nutzen ziehen kann oder die Person mit Endeinfluss ihren Einfluss nehmen kann die juristische Person oder Rechtsvereinbarung besessen oder kontrolliert werden [Ersetzung 245/2022 Sb.], begeht die Ordnungswidrigkeit dadurch, im Widerspruch zu § 10 nicht die erforderliche Mitwirkung an die evidenzführende Person gewährt haben, und das Gericht diesen Pflichtverstoß nach § 48 Abs. 3 bestätigt hat.

(3) Für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 oder 2 kann die Straef bis zu 500.000 CZK verhängt werden.

§ 56

(1) Die Verjährungszeit der Ordnungswidrigkeit nach § 55 Abs. 1 lit. b) beträgt 1 Jahr.

(2) Die evidenzführende Person ist nicht für die Ordnungswidrigkeit nach § 55 Abs. 1 lit. b) verantwortlich, falls

  • a) die Zeit von mindestens 2 Jahren ab dem Tag, welcher auf den Tag der Entstehung der Unstimmigkeit folgt, welcher in der Entscheidung nach § 48 angeführt ist, bis zum Tag der Eröffnung des Verfahrens über diese Unstimmigkeit durch das Gericht abgelaufen ist, oder
  • b) der wirtschaftlich Berechtigte, Endempfänger, Person mit Endeinfluss [Aufhebung 245/2022 Sb.] und Person, vermittels deren der Endempfänger den Nutzen ziehen kann oder die Person mit Endeinfluss ihren Einfluss nehmen kann die juristische Person oder Rechtsvereinbarung besessen oder kontrolliert werden [Ersetzung 245/2022 Sb.], im Widerspruch zu § 10 die erforderliche Mitwirkung an die evidenzführende Person nicht gewährt hat und das Gericht diesen Pflichtverstoß nach § 48 Abs. 3 bestätigt hat.

§ 57

Die Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz verhandelt das Gemeindeamt der Gemeinde mit der erweiterten Kompetenz, in deren Gebietsbezirk der Verdächtige der Ordnungswidrigkeit seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Verdächtige der Ordnungswidrigkeit den Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik, ist das Gemeindeamt der Gemeinde mit der erweiterten Kompetenz zuständig, in dessen Verwaltungsbezirk das Gericht ist, welches nach § 43 oder 48 entschieden hat.

FÜNFTER TEIL

Gemeinsame, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 58

Anwendung des Gesetzes über besondere Gerichtsverfahren

Falls es in diesem Gesetz nicht anders festgelegt ist, finden die Vorschriften des Gesetzes über besondere Gerichtsverfahren auf das Verfahren über Eintragung und das Verfahren über Unstimmigkeit Anwendung.

Übergangsbestimmungen

§ 59

(1) Die Evidenz der Angabe zu den wirtschaftlich Berechtigten nach dem Gesetz Nr. 304/2013 Sb., über öffentliche Register der juristichen und natürlichen Personen über die wirtschaftlich Berechtigten und über die Evidenz der Trusts, in der Fassung vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wird mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten nach diesem Gesetzes erachtet.

(2) Die Angaben, welche in der Evidenz der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach dem Gesetz Nr. 304/2013 Sb., in der Fassung vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geführt waren, und welche nach diesem Gesetz nicht eingetragen werden oder in die Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten nicht durchgeschrieben werden, werden ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht berücksichtigt. Das Gericht löscht diese Angaben ohne Verfahren; die Vorschriften des dritten Teils Hauptstück II finden keine Anwendung.

(3) Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten der erloschenen juristischen Person oder der erloschenen Rechtsvereinbarung, welche aus der Evidenz der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht nach dem Gesetz Nr. 304/2013 Sb., in der Fassung vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelöscht wurden, werden mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes per automatischer Durchschrift aus der Evidenz der wirtschaftlich Berechtigten ersatzlos gelöscht..

(4) Die in die Evidenz der Angabe zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 118f lit. d) des Gesetzes Nr. 304/2013 Sb., in der Fassung vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetragen Angaben werden mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Angaben über Tatsachen erachtet, welche die Stellung des wirtschaftlich Berechtigten nach diesem Gesetz begründen.

(5) Die Angabe zum Tag, zu welchem die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten in die Evidenz der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach dem Gesetz Nr. 304/2013 Sb., in der Fassung vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt wird, werden mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Angabe zum Tag erachtet, ab welchem die natürliche Person die wirtschaftlich Berechtigte nach diesem Gesetz ist.

§ 60

(1) Die evidenzführende Person, welche keine Handelskörperschaft ist und die Eintragung keiner Angabe zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten der Rechtsvereinbarung in die Evidenz der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach dem Gesetz Nr. 304/2013 Sb., in der Fassung vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gesichert hat, erfüllt die Pflicht nach § 9 innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens diese Gesetzes.

(2) Die evidenzführende Person, welche keine Handelskörperschat ist und die Eintragung der Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten der Rechtsvereinbarung in die Evidenz der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach dem Gesetz Nr. 304/2013 Sb., in der Fassung vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gesichert hat, sichert innerhalb von 1 Jahr ab demm Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, dass die gültigen Angaben den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

(3) Die evidenzführende Person, welche Handelskörperschaft ist und welche die Eintragung der Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten in die Evidenz der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach dem Gesetz Nr. 304/2013 Sb., in der Fassung vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis 1. Januar 2019 gesichert hat, falls sie bis 31. Dezember 2017 entstanden ist, oder innerhalb von 15 Tagen ab ihrer Entstehung, wenn sie ab 1. Januar 2018 entstanden ist, sichert innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, dass die gültigen Angaben den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

§ 61

(1) Falls der wirtschaftlich Berechtigte in die Evidenz der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach dem Gesetz Nr. 304/2013 Sb., in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragen wurde, findet § 38 keine Anwendung.

(2) Die evidenzführende Person, welche die Eintragung der Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten in die Evidenz der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach dem Gesetz Nr. 304/2013 Sb., in der Fassung vor dem Tag des Inkraftretens dieses Gesetzes gesichert hat, kann beim Gericht beantragen oder beim Notar ersuchen, dass ihr wirtschaftlich Berechtigter fortan automatisch im Verfahren nach § 38 durchgeschrieben wird; die Vorschriften, welche das Verfahren über Eintragung oder die Eintragung durch den Notar regeln, finden sinngemäß Anwendung.

§ 62

Auf die evidenzführende Person, welche die Eintragung keiner Angabe zu ihrem tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten in die Evidenz der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach dem Gesetz Nr. 304/2013 Sb., in der Fassung in Kraft vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, und welche nach dem Gesetz Nr. 304/2013 Sb., in der Fassung ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes für inaktiv erachtet wird, finden die Vorschriften des dritten Teils Hauptstücks VI und des vierten Teils keine Anwendung.

§ 63

Aufhebungsbestimmungen

Es wird der fünfter Teil des Gesetzes Nr. 304/2013 Sb., über öffentliche Register der juristischen und natürlichen Personen und über Evidenz der Trusts aufgehoben.

SECHSTER TEIL

Änderung des Gesetzes über öffentliche Register der juristischen und natürlichen Personen und über Evidenz der Trusts

§ 64

Das Gesetz Nr. 304/2013 Sb., über öffentliche Register der juristischen und natürlichen Personen und über Evidenz der Trusts, in der Fassung des Gesetzes Nr. 87/2015 Sb., des Gesetzes Nr. 192/2016 Sb., des Gesetzes Nr. 298/2016 Sb., des Gesetzes Nr. 368/2016 Sb., des Gesetzes Nr. 460/2016 Sb., des Gesetzes Nr. 303/2017 Sb., des Gesetzes Nr. 287/2018 Sb. und des Gesetzes Nr. 33/2020 Sb., werden geändert, wie folgt:

___

SIEBTER TEIL

Inkrafttreten

§ 65

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tag des auf den Tag seiner Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.

(2) Die Vorschriften § 17 Abs. 5 bis 7 treten am 1. Februar 2022 außer Kraft.

(3) Die Vorschriften § 65e Abs. 8 bis 10 des Gesetzes Nr. 304/2013 Sb. treten mit 1. Februar 2022 außer Kraft.

Vondráček, eigenhändig
Zeman, eigenhändig
Babiš, eigenhändig

 
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