115/2006 Sb.
GESETZ
vom 26. Januar 2006
über eingetragene Partnerschaft und über Änderung einiger zusammenhängender Gesetze
in der Fassung der Gesetze Nr. 261/2007 Sb., Nr. 362/2007 Sb., Nr. 239/2008 Sb., Nr. 41/2009 Sb., Nr. 227/2009 Sb., Nr. 281/2009 Sb., Nr. 427/2010 Sb., Nr. 375/2011 Sb., Nr. 89/2012 Sb., Nr. 142/2012 Sb., Nr. 312/2013 Sb., des Erkenntnisses des Verfassungsgerichts Nr. 234/2016 Sb., der Gesetze Nr. 250/2016 Sb., Nr. 269/2021 Sb. und Nr. 123/2024 Sb.
Das Parlament hat dieses Gesetz der Tschechischen Republik beschlossen:
ERSTER TEIL
eingetragene Partnerschaft
HAUPTSTÜCK I
Allgemeine Bestimmung
§ 1
(1) Eine eingetragene Partnerschaft ist eine dauerhafte Gemeinschaft zweier Personen gleichen Geschlechts, die in der durch dieses Gesetz bestimmten Weise begründet wird (im Folgenden nur „Partnerschaft“).
(2) Als Partner gilt in diesem Gesetz die Person, die eine Partnerschaft geschlossen hat.
HAUPTSTÜCK II
aufgehoben einschließlich der Überschrift
§ 2
aufgehoben
§ 3
aufgehoben
§ 4
aufgehoben
HAUPTSTÜCK III
Nichtigkeit und Ungültigkeit der Partnerschaft
§ 5
Eine Partnerschaft kommt nicht zustande, wenn die Erklärung an einem wesentlichen Mangel gelitten hat, insbesondere an dem Fehlen einer freien und vollständigen Willenserklärung, oder wenn die Erklärung in einem Irrtum hinsichtlich der Rechtshandlung der Begründung der Partnerschaft abgegeben wurde. Eine Partnerschaft kommt ferner nicht zustande, wenn keine der Personen, die die Erklärung abgegeben haben, zu diesem Zeitpunkt Staatsangehöriger war, oder wenn die Partnerschaft auf Grundlage unwahrer Angaben geschlossen wurde, die eine der in die Partnerschaft eintretenden Personen in den für die Erklärung erforderlichen Unterlagen vorsätzlich angegeben hat.
§ 6
(1) Ist die Partnerschaft trotz eines gesetzlichen Verbots zustande gekommenf, das dem Eingehen der Partnerschaft entgegenstand, erklärt das Gericht die Partnerschaft für ungültig.
(2) Eine für ungültig erklärte Partnerschaft gilt als nicht zustande gekommen.
§ 7
(1) Den Antrag, dass das Gericht feststellt, die Partnerschaft sei nicht zustande gekommen oder sei ungültig, kann derjenige stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Sache nachweist.
(2) Darüber, dass die Partnerschaft nicht zustande gekommen ist oder ungültig ist, entscheidet das Gericht auch ohne Antrag.
HAUPTSTÜCK IV
Pflichten und Rechte der Partner
§ 8
(1) Die Partner haben in der Partnerschaft die gleichen Pflichten und die gleichen Rechte.
(2) Über Angelegenheiten des partnerschaftlichen Zusammenlebens entscheiden beide Partner gemeinsam; kommt in wesentlichen Angelegenheiten keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag eines der Partner das Gericht.
§ 9
(1) Ein Partner ist berechtigt, den anderen Partner in dessen üblichen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere für ihn übliche Leistungen entgegenzunehmen, sofern eine besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt.
(2) Die Handlung eines Partners bei der Besorgung der üblichen Angelegenheiten der Partnerschaft verpflichtet beide Partner zur ungeteilten Hand; dies gilt für die während des Bestands der Partnerschaft entstandenen Verbindlichkeiten auch dann, wenn die Partnerschaft nachträglich für ungültig erklärt wurde oder erloschen ist.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es dem Dritten bekannt war, dass der andere Partner die sich aus diesen Absätzen ergebenden Wirkungen ihr gegenüber ausdrücklich ausgeschlossen hat.
§ 10
Unterhaltspflicht zwischen den Partnern
(1) Die Partner sind einander zum Unterhalt verpflichtet.
(2) Erfüllt einer der Partner diese Pflicht nicht, bestimmt das Gericht auf Antrag eines von ihnen ihren Umfang, wobei es die Pflege des gemeinsamen Haushalts berücksichtigt. Der Umfang der Unterhaltspflicht ist so festzusetzen, dass das materielle und kulturelle Niveau beider Partner grundsätzlich gleich ist.
(3) Die Unterhaltspflicht zwischen den Partnern geht der Unterhaltspflicht der Kinder vor.
§ 11
Unterhaltspflicht nach Aufhebung des partnerschaftlichen Zusammenlebens
(1) Wurde das partnerschaftliche Zusammenleben aufgehoben, kann der ehemalige Partner, der außerstande ist, sich selbst zu ernähren, vom ehemaligen Partner verlangen, dass dieser nach seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen zu seinem angemessenen Unterhalt beiträgt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht über den Unterhalt auf Antrag eines der Partner.
(2) Dem ehemaligen Partner, der sich an der dauerhaften Zerrüttung der gemeinsamen Beziehung nicht beteiligt hat und dem durch die Auflösung der partnerschaftlichen Beziehung ein schwerwiegender Nachteil entstanden ist, kann das Gericht gegenüber dem anderen ehemaligen Partner Unterhalt bis zur Dauer von drei Jahren ab Aufhebung des partnerschaftlichen Zusammenlebens in demselben Umfang zusprechen, in dem die Unterhaltspflicht entstehen würde, wenn das partnerschaftliche Zusammenleben nicht aufgehoben worden wäre.
(3) Die Unterhaltspflicht zwischen ehemaligen Partnern geht der Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern vor.
(4) Das Recht auf Unterhalt zwischen ehemaligen Partnern erlischt mit dem Tag
- a) des Todes des unterhaltspflichtigen Partners oder seiner Todeserklärung, oder
- b) an dem der unterhaltsberechtigte ehemalige Partner eine Ehe oder ein neues partnerschaftliches Zusammenleben schließt.
(5) Das Recht auf Unterhalt erlischt ferner mit dem Tag der Auszahlung eines einmaligen Betrags auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags zwischen den ehemaligen Partnern.
§ 12
Gemeinsame Bestimmung über die Festsetzung und Fälligkeit des Unterhalts zwischen Partnern oder ehemaligen Partnern
(1) Bei der Festsetzung des Unterhalts berücksichtigt das Gericht die begründeten Bedürfnisse des Berechtigten sowie die Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten. Bei der Beurteilung der Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten prüft das Gericht, ob der Verpflichtete ohne wichtigen Grund nicht auf eine vorteilhaftere Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder auf einen Vermögensvervorteil verzichtet hat, bzw. ob er keine unangemessenen Vermögensrisiken eingeht.
(2) Unterhalt kann nicht zugesprochen werden, wenn dies gegen die guten Sitten verstoßen würde.
(3) Der Unterhalt wird in regelmäßigen, wiederkehrenden Beträgen gewährt.
(4) Gegen Unterhaltsforderungen ist die Aufrechnung gegenseitiger Forderungen nur aufgrund einer Vereinbarung zulässig.
(5) Das Recht auf Unterhalt verjährt nicht; es kann jedoch ausschließlich ab dem Tag der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zugesprochen werden. Die Rechte auf einzelne wiederkehrende Leistungen verjähren jedoch. Über die Änderung oder Aufhebung einer Unterhaltsentscheidung entscheidet das Gericht nur auf Antrag.
§ 13
(1) Das Bestehen der Partnerschaft ist weder ein Hindernis für die Ausübung der elterlichen Verantwortung eines Partners gegenüber seinem Kind noch ein Hindernis für die Anvertraung seines Kindes in seine Erziehung. Der Partner, der Elternteil ist, ist verpflichtet, die Entwicklung des Kindes zu sichern und seine Interessen konsequent zu schützen, unter Einsatz angemessener erzieherischer Mittel, damit die Würde des Kindes nicht beeinträchtigt und seine Gesundheit sowie seine körperliche, emotionale, verstandesmäßige und moralische Entwicklung nicht gefährdet werden.
(2) aufgehoben
(3) Betreut einer der Partner das Kind und leben beide Partner im gemeinsamen Haushalt, beteiligt sich auch der andere Partner an der Erziehung des Kindes; die Pflichten hinsichtlich des Schutzes der Entwicklung und der Erziehung des Kindes gelten auch für diesen Partner.
HAUPTSTÜCK V
Erlöschen der Partnerschaft
§ 14
Die Partnerschaft erlischt
- a) durch den Tod eines der Partner oder durch die Todeserklärung eines der Partner,
- b) durch Aufhebung aufgrund gerichtlicher Entscheidung.
§ 15
(1) Die Partnerschaft erlischt mit dem Tag des Todes des Partners. Wurde der Partner für tot erklärt, erlischt die Partnerschaft mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Todeserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.
(2) Wurde die Todeserklärung aufgehoben, weil festgestellt wurde, dass die für tot erklärte Person lebt, wird angenommen, dass ihre Partnerschaft ununterbrochen bestanden hat; hat jedoch ihr Partner zwischenzeitlich eine neue Partnerschaft oder eine Ehe geschlossen, wird die frühere Partnerschaft nicht wiederhergestellt.
§ 16
Das Gericht entscheidet über die Auflösung der Partnerschaft auf Antrag eines der Partner, wenn der Kläger nachweist, dass das partnerschaftliche Verhältnis faktisch nicht mehr besteht.
§ 17
Schließt sich der andere Partner dem Antrag auf Auflösung der Partnerschaft an, prüft das Gericht nicht, ob das partnerschaftliche Verhältnis faktisch nicht mehr besteht, und entscheidet über die Auflösung der Partnerschaft.
HAUPTSTÜCK VI
Registration der Partnerschaft
aufgehoben
§ 18
aufgehoben
§ 19
aufgehoben
§ 20
aufgehoben
§ 21
aufgehoben
§ 22
aufgehoben
HAUPTSTÜCK VII
Für die Erklärung erforderlicheN Urkunden
aufgehoben
§ 23
aufgehoben
§ 24
aufgehoben
§ 24a
aufgehoben
§ 25
aufgehoben
§ 26
aufgehoben
§ 26a
aufgehoben
HAUPTSTÜCK VIII
Buch der eingetragenen Partnerschaft
aufgehoben
§ 27
aufgehoben
§ 28
aufgehoben
§ 29
aufgehoben
§ 29a
aufgehoben
§ 29b
aufgehoben
§ 29c
aufgehoben
§ 29d
aufgehoben
§ 29e
aufgehoben
§ 29f
aufgehoben
§ 30
aufgehoben
§ 31
aufgehoben
§ 32
aufgehoben
§ 33
aufgehoben
§ 34
aufgehoben
§ 35
aufgehoben
HAUPTSTÜCK IX
Begriffsbestimmungen und Verfahren des zuständigen Standesamtes
aufgehoben
§ 36
aufgehoben
§ 37
aufgehoben
§ 38
aufgehoben
§ 38a
aufgehoben
§ 39
aufgehoben
§ 40
aufgehoben
ZWEITER TEIL
Änderung des Strafgesetzes
aufgehoben
§ 41
aufgehoben
DRITTER TEIL
Änderung der Strafprozessordnung
§ 42
nicht übersetzt
VIERTER TEIL
Änderung des Familiengesetzes
aufgehoben
§ 43
aufgehoben
FÜNFTER TEIL
Änderung der Zivilprozessordnung
§ 44
nicht übersetzt
SECHSTER TEIL
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
aufgehoben
§ 45
aufgehoben
SIEBTER TEIL
Änderung des Arbeitsgesetzbuches
aufgehoben
§ 46
aufgehoben
ACHTER TEIL
Änderung des Gesetzes über die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs, über Mutterschaftsleistungen und über Kinderzulagen aus der Krankenversicherung
§ 47
nicht übersetzt
NEUNTER TEIL
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
aufgehoben
§ 48
aufgehoben
ZEHNTER TEIL
Änderung des Gesetzes über das Existenzminimum
aufgehoben
§ 49
aufgehoben
ELFTER TEIL
Änderung des Gesetzes über Gerichtsgebühren
§ 50
nicht übersetzt
ZWÖLFTER TEIL
Änderung des Gesetzes über die Verwaltung von Steuern und Gebühren
aufgehoben
§ 51
aufgehoben
DREIZEHNTER TEIL
Änderung des Gesetzes über staatliche Sozialunterstützung
§ 52
nicht übersetzt
VIERZEHNTER TEIL
Änderung des Gesetzes über Personalausweise
aufgehoben
§ 53
aufgehoben
FÜNFZEHNTER TEIL
Änderung des Gesetzes über Einwohnerevidenz und Geburtsnummern
§ 54
nicht übersetzt
SECHZEHNTER TEIL
Änderung des Gesetzes über Matrikeln, Vorname und Familienname
§ 55
nicht übersetzt
SIEBZEHNTER TEIL
Änderung des Gesetzes über die Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung
aufgehoben
§ 56
aufgehoben
ACHTZEHNTER TEIL
Änderung des Gewerbegesetzes
§ 57
nicht übersetzt
NEUNZEHNTER TEIL
Änderung des Gesetzes über die Beschäftigungslage
§ 58
nicht übersetzt
ZWANZIGSTER TEIL
Inkrafttreten
§ 59
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats in Kraft, der auf den Tag seiner Verkündung folgt.
Zaorálek v. r.
Paroubek v. r.
Übergangsregelung
Art. XI des Gesetzes Nr. 123/2024 Sb.,
mit dem das Gesetz Nr. 89/2012 Sb., Bürgerliches Gesetzbuch, in der Fassung späterer Vorschriften, sowie weitere zusammenhängende Gesetze geändert werden:
Gemeinsame Bestimmung
Personen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes miteinander eine eingetragene Partnerschaft geschlossen haben, können eine Partnerschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eingehen; dadurch erlischt die eingetragene Partnerschaft.
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