177/1996 Sb.
VERORDNUNG
vom 4. Juni 1996
über Honorare der Rechtsanwälte und Aufwandsentschädigungen der Rechtsanwälte für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen (Rechtsanwaltsgebührenordnung)
in der Fassung der Verordnungen Nr. 235/1997 Sb., Nr. 484/2000 Sb., Nr. 68/2003 Sb., Nr. 618/2004 Sb., Nr. 276/2006 Sb., Nr. 399/2010 SB., Nr. 486/2012 Sb., Nr. 390/2013 Sb., Nr. 120/2014 Sb., Nr. 121/2018 Sb., in der Fassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichts Nr. 302/2019 Sb., Nr. 28/2020 Sb., Nr. 43/2020 Sb. und Nr. 176/2020 Sb., in der Fassung der Verordnung Nr. 406/2021 Sb., des Erkenntnisses des Verfassungsgerichts Nr. 443/2021 Sb. und in der Fassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichts 4/2026 Sb.
Das Justizministerium legt nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 85/1996 Sb., über Rechtsanwaltschaft, fest:
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Das Honorar eines Rechtsanwalts für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen (nachfolgend nur "Honorar des Rechtsanwalts") richtet sich nach seinem Vertrag mit dem Mandanten (nachfolgend nur "vertragliches Honorar"); ist das Honorar des Rechtsanwalts nicht auf diese Art und Weise festgelegt, richtet es sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung über das außervertragliche Honorar.
(2) Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten, derer Ersatz dem Mandanten durch Entscheidung des Gerichts oder eines anderen Organs zugesprochen wird, bestimmt sich die Höhe des Honorars eines Rechtsanwalts nach den Bestimmungen über das außervertragliche Honorar zu, wenn diese Verordnung nicht anders bestimmt; § 12 Abs. 2 findet keine Anwendung. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, wenn er mit ihm über das vertragliche Honorar verhandelt.
(3) Die Höhe des Honorars eines durch Gericht bestellten Rechtsanwalts bestimmt sich gemäß der Vorschriften über das außervertragliche Honorar; § 12 Abs. 2 findet dabei keine Anwendung.
§ 2
(1) Der Rechtsanwalt hat neben dem Anspruch auf Honorar eines Rechtsanwalts ebenfalls den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf Entschädigung für die versäumte Zeit unter den Bedingungen und in Höhe, die durch diese Verordnung festgelegt werden.
(2) Sonstige Kosten des Rechtsanwalts, insbesondere die Kosten für die laufenden administrativen Arbeiten, sind im Honorar eines Rechtsanwalts eingeschlossen.
ZWEITER TEIL
Honorar eines Rechtsanwalts
Erster Abschnitt
Vertragliches Honorar
§ 3
(1) Das vertragliche Honorar ist die Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten über den Betrag, für den die Rechtsdienstleistung erbracht wird, oder über die Art und Weise seiner Festsetzung.
(2) Die Vereinbarung über vertragliches Honorar ist entweder Bestandteil des Vertrags, auf dessen Grundlage die Rechtsdienstleistung erbracht wird, oder wird separat vereinbart.
§ 4
(1) Falls das vertragliche Honorar nach Anzahl der Stunden oder anderen Zeiteinheiten (nachfolgend nur "Zeithonorar") vereinbart ist, steht der vereinbarte Satz des Zeithonorars für jede angefangene Zeiteinheit zu, wenn nicht anders vereinbart ist. Der Rechtsanwalt ist auf Ersuchen des Mandanten verpflichtet, bei der Abrechnung des Honorars des Rechtsanwalts dem Mandanten die zeitliche Spezifizierung der erbrachten Rechtsdienstleistungen vorzulegen.
(2) Falls der Rechtsanwalt im Vertrag über Zeithonorar die Schätzung seiner Gesamthöhe vorgenommen hat, ist er verpflichtet, den Mandanten auf eine wesentliche Überschreitung der ursprünglich geschätzten Höhe des Honorars des Rechtsanwalts im voraus schriftlich hinzuweisen; sonst kann er nicht die Bezahlung desjenigen Teils des Honorars des Rechtsanwalts begehren, über den die ursprüngliche Schätzung seiner Höhe überschritten wurde.
(3) Das vertragliche Honorar muss angemessen sein und darf nicht im offensichtlichen Missverhältnis zum Wert und Kompliziertheit der Sache stehen.
§ 5
Falls der Rechtsanwalt die Rechtsdienstleistungen nicht im vereinbarten Umfang erbringt, steht ihm der verhältnismäßige Teil des vertraglichen Honorars zu, falls nicht anders vereinbart wird.
Zweiter Abschnitt
Außervertragliches Honorar
§ 6
Höhe des außervertraglichen Honorars
(1) Die Höhe des außervertraglichen Honorars bestimmt sich nach dem Satz des außervertraglichen Honorars für eine Handlung der Rechtsdienstleistung und nach der Anzahl der Handlungen der Rechtsdienstleistung, die der Rechtsanwalt in der Sache erbracht hat.
(2) Für die Vermögensverwaltung steht das Honorar in Höhe von 10 % des Jahreseinkommens vom verwalteten Vermögen, mindestens 1.000 CZK 10.000 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.] jährlich zu.
(3) Gibt der Rechtsanwalt die Erklärung über Echtheit der Unterschrift 1a) ab, steht ihm das Honorar von 30 CZK 70 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.] für jede Ausfertigung der Erklärung über Echtheit der Unterschrift einer Person auf einer Urkunde zu.
(4) Für die Ausführung der authorisierten Umwandlung des Dokuments beträgt die Vergütung 30 CZK 70 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.] für jede angefangene Seite des konvertierten Dokuments.
____________________
1a) § 25a des Gesetzes Nr. 85/1996 Sb., über Rechtsanwaltschaft, in der Fassung der späteren Vorschriften.
§ 7
Satz des außervertraglichen Honorars
Der Satz des außervertraglichen Honorars für eine Handlung der Rechtsdienstleistung beträgt aus dem Tarifwert
bis 500 CZK ... 300 CZK,
über 500 CZK bis 1.000 CZK ... 500 CZK,
über 1.000 CZK bis 5.000 CZK ... 1.000 CZK,
über 5.000 CZK bis 10.000 CZK ... 1.500 CZK,
über 10.000 CZK bis 200.000 CZK ... 1.500 CZK und 40 CZK für jede angefangene 1.000 CZK, um die der Wert 10.000 CZK übersteigt,
über 200.000 CZK bis 10.000.000 CZK ... 9.100 CZK und 40 CZK für jede angefangene 10.000 CZK, um die der Wert 200.000 CZK übersteigt,
über 10.000.000 CZK ... 48.300 CZK und 40 CZK für jede angefangene 100.000 CZK, um die der Wert 10.000.000 CZK übersteigt.
Tarifwert
§ 8
(1) Wenn nicht anders festgelegt ist, wird die Höhe der Geldleistung oder der Wert der Sache oder des Rechts zur Zeit des Beginns der Handlung der Rechtsdienstleistung, die die Rechtsdienstleistung betrifft, als Tarifwert betrachtet; als Wert des Rechts werden sowohl der Wert der Forderung als auch der Schuld betrachtet. Bei der Festsetzung des Tarifwerts wird das Zubehör nicht beachtet, es sei denn, es wäre als ein selbständiger Anspruch eingefordert.
(2) Falls eine wiederkehrende Leistung Gegenstand der Rechtsdienstleistung ist, bestimmt sich der Tarifwert mit der Summe der Werte dieser Leistungen; falls es sich jedoch um Leistung auf mehr als fünf Jahre längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit handelt, bestimmt er sich nur mit dem Fünffachen des Wertes der Jahresleistung.
(3) Falls die Verbindung zweier oder mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung durch das Gesetz festgelegt ist, wird der Wert der Sache als Tarifwert betrachtet, der am höchsten ist.
(4) Bei der Zwangsvollstreckung oder Exekution (nachfolgend als "Zwangsvollstreckung") wegen wiederkehrender Leistung ist für die Festsetzung des Tarifwerts nur der Wert der Raten maßgeblich, die zur Zeit der Anordnung der Zwangsvollstreckung bereits fällig sind.
(5) In Sachen der Aufhebung und Auseinandersetzung des Miteigentums nach Anteilen wird vom Wert der ganzen Sache nach Abzug des Preises des Anteils des Mandanten ausgegangen, falls der Antrag auf Zuweisung der Sache dem Mandanten gerichtet ist, oder im Falle des Antrags auf Verkauf der Sache. Falls der Antrag auf Zuweisung der Sache den anderen Miteigentümern gerichtet ist, wird vom Preis der ganzen Sache nach Abzug des Preises des Anteils der übrigen Miteigentümer ausgegangen. Im Falle des Antrags auf eine reale Teilung der Sache wird vom Preis der ganzen Sache ausgegangen.
(6) In Sachen der Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft wird von der Hälfte des Werts aller einzelnen Sachen, Forderungen und Schulden ausgegangen, welche die Parteien zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht haben.
(7) In Erbschaftssachen wird der Verkehrswert des Vermögens des Erblassers enstprechend der Höhe des Erbschaftsanteils des Mandanten als Tarifwert betrachtet.
§ 9
(1) Kann der Wert der Sache oder des Rechts nicht in Geld zum Ausdruck gebracht werden oder kann er nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festgestellt werden und falls nachfolgend nicht anders festgelegt ist, wird der Betrag von 10.000 CZK 30.000 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.] als Tarifwert angesetzt.
(2) In Sachen der gerichtlichen Betreuung der Minderjährigen, Annahme an Kindes Statt, Unterstützungsmassnahmen, Geschäftsfähigkeit, Verschollenheit und Tod, Einwilligung zum Eingrif in die körperliche Integrität, Zulässigkeit der Übernahme oder Haltung in der Krankenanstalt, in Kuratorsachen und in Sachen der Ansprüche natürlicher Personen auf dem Gebiet der Sozialsicherung, Renten-, Kranken- und allgemeinen Gesundheitsversicherung des Unterhalts volljähriger Kinder [Ersetzung 258/2024 Sb.] wird der Betrag von 5.000 CZK 10.000 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.] als Tarifwert angesetzt.
(3) Der Betrag von 35.000 CZK 65.000 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.] wird als Tarifwert in folgenden Sachen angesetzt:
- a) Feststellung, ob ein Rechtsverhältnis oder Recht vorliegt, Feststellung der Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts, falls es sich um Feststellung des Rechts an einer in Geld nicht zu bewertenden Sache handelt oder falls es sich um Feststellung der Ungültigkeit einer Rechtshandlung handelt, deren Gegenstand eine mit Geld nicht zu bewertende Sache oder Leistung ist,
- b) Klagen auf Willenserklärung, die auf Zustandekommen, Änderung oder Erlöschen der Rechtshandlung gerichtet sind, deren Gegenstand mit Geld nicht zu bewerten ist,
- c) Errichtung oder Aufhebung der Grunddienstbarkeit oder des Baurechts und weiterer Rechte und Pflichten aus Grunddienstbarkeiten oder dem Baurecht,
- d) Persönlichkeitsrechte, in Sachen des Schutzes gegen Veröffentlichung von Informationen, die Missbrauch der Äußerungs-, Rede- und Pressefreiheit nach den Rechtsvorschriften über Massenmedien sind, und in Sachen, die sich aus der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach den Rechtsvorschriften über Datenschutz oder nach den Rechtsvorschriften über Schutz des gewerblichen und anderen geistigen Eigentums ergeben, ohne Antrag auf Ersatz der immateriellen Beeinträchtigung,
- e) Miete über Geschäftsräumlichkeiten, Bauten und Grundstücke, falls es sich nicht um die Geldleistung handelt,
- f) welche sich aus der Geltendmachung der Rechte und Pflichten nach den Rechtsvorschriften über Schutz gegen unlauteren Wettbewerb ergeben, ohne Antrag auf angemessene Genugtuung [Ergänzung 258/2024 Sb.]
- g) aufgehoben
(4) Der Betrag von 50.000 CZK wird als Tarifwert in den Sachen angesetzt:
- a) Persönlichkeitsrechte, des Schutzes gegen Veröffentlichung von Informationen, die den Missbrauch der Äußerungs-, Rede- und Pressefreiheit nach den Rechtsvorschriften über Massenmedien darstellen, und in Sachen, die sich aus der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach den Rechtsvorschriften über Datenschutz oder nach den Rechtsvorschriften über Schutz des gewerblichen und anderen geistigen Eigentums ergeben, mit Antrag auf Ersatz der immateriellen Beeinträchtigung,
- b) die im Absatz 3 lit. a) angeführt sind, wenn es sich um ein Rechtsverhältnis zum Handelsbetrieb, zur unbeweglichen Sache oder Recht aus dem gewerblichen oder anderen geistigen Eigentum handelt,
- c) die im Verfahren in Sachen der Trustfonds, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und anderen juristischen Personen entschieden werden, und weiter in den im Insolvenz- oder gleichartigen Verfahren entschieden werden,
- d) Klagen, Kassationsbeschwerden und weiteren Rechtssachen, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung verhandelt werden, mit Ausnahme von Sachen nach Absatz 2 und weiter in den nach dem fünften Teil der Zivilprozessordnung zu verhandelnden Sachen, oder
- e) Verfassungsbeschwerden, mit Ausnahme von Sachen nach Absatz 2.
(4) Der Betrag von 113.000 CZK wird als Tarifwert in den Sachen angesetzt:
- a) Feststellung, ob es ein Rechtsverhältnis oder Recht gibt, Feststellung der Ungültigkeit der Rechtshandlung, falls es sich um Feststellung des Rechts an einer mit Geld nicht zu bewertenden Sache handelt oder falls es sich um Feststellung der Ungültigkeit der Rechtshandlung handelt, deren Gegenstand eine mit Geld nicht zu bewertende Sache oder Leistung ist, falls es sich um einen Handelsbetrieb, unbewegliche Sache oder Recht aus dem industriellen oder anderen geistigen Eigentum handelt,
- b) welche im Verfahren in Fragen der Trustfonds, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und anderen juristischen Personen entschieden werden, und weiter in Sachen, welche im Insolvenz- oder ähnlichen Verfahren entschieden werden.
[Ersetzung 258/2024 Sb.]
(5) Bei der Ausübung der Funktion des Kurators, welcher durch das Verwaltungsorgan für den Verfahrensbeteiligten bestellt wurde, durch das Gericht nach dem Gesetz über besondere Gerichtsverfahren bestellt wurde oder durch das Gericht für den Verfahrensbeteiligten bestellt wurde, bei welchem es nicht gelungen ist, ihm an die bekannte Anschrift im Ausland zuzustellen, welcher von einer Geisteskrankheit betroffen wurde oder welcher nicht in der Lage ist, sich verständlich zu äußern 1), wird der Betrag von 1.000 CZK als Tarifwert angesetzt. [Aufhebung 443/2021 Sb.]
____________________
1b) § 29 Abs. 3 Zivilprozessordnung.
(5) Der Betrag von 88.000 CZK wird als Tarifwert in Sachen Klagen, Kassationsbeschwerden und weiteren Rechtssachen angesetzt, welche nach der Verwaltungsgerichtsordnung verhandelt werden, mit Ausnahme von Sachen nach § 10b Abs. 5, und weiter in Sachen, welche nach dem fünften Teil der Zivilprozessordnung verhandelt werden.
(6) Der Betrag von 128.000 CZK wird als Tarifwert in den Sachen in Sachen der Verfassungsbeschwerden angesetzt, mit Ausnahme von Sachen nach Absatz 2. Handelt es sich jedoch um eine Pflegschaftssache, Betreuung der Minderjährigen durch das Gericht oder Adoption, wird der Betrag von 30.000 als Tarifwert in Sachen der Verfassungbeschwerden angesetzt.
(7) Bei der Ausübung der Funktion des bestellten Kurators in Sachen der unterstützenden Maßnahmen, Geschäftsfähigkeit, Verschollenheit und Tod, Einwilligung in den Eingriff in die körperliche Integrität, Zulässigkeit der Übernahme oder Festnahme in Krankenanstalt und [Aufhebung 4/2026 Sb.] Aufhebung und Liquidation der juristischen Person wird der Betrag von 5.000 CZK als Tarifwert angesetzt.
[Ersetzung 258/2024 Sb.]
§ 9a
(1) Die Höhe der Geldleistung oder Preis der Sache oder des Rechts, höchstens jedoch der Betrag von 500.000 CZK, wird als Tarifwert angesetzt, in Sachen
- a) Persönlichkeitsrechte, Schutz gegen Veröffentlichung von Informationen, welche Missbrauch der Freiheit von Äußerung, Wort und Druck nach den Rechtsvorschriften über Massenmedien darstellen, und in Sachen, welche sich aus der Geltendmachung der Rechte und Pflichten nach den Datenschutzvorschriften ergeben, mit Antrag auf Ersat des immateriellen Nachteils,
- b) welche sich aus der Geltendmachung der Rechte und Pflichten nach den Rechtsvorschriften über Schutz des industriellen und anderen geistigen Eigentums ergeben, mit Antrag auf Ersatz des immateriellen Nachteils, mit Ausnahme von Sachen nach Absatz 3,
- c) nach den Rechtsvorschriften über Schutz gegen unlauteren Wettbewerb mit Antrag auf angemessene Genugtuung, mit Ausnahme von Sachen nach Absatz 3,
- d) Feststellung, ob es ein Rechtsverhältnis oder Recht gibt, Feststellung der Ungültigkeit der Rechtshandlung, falls es sich um einen Geschäftsbetrieb handelt, unbewegliche Sachen, oder Recht aus dem industriellen oder anderen geistigen Eigentum, falls sich der Wert der Sache oder des Gelds im Geld ausdrücken lässt.
(2) In Sachen, welche sich aus der Geltendmachung der Rechte und Pflichten nach den Rechtsvorschriftren über Haftung für den bei Ausübung der öffentlichen Gewalt durch Entscheidung oder unrichtiges behördliches Vorgehen verursachten Schaden, mit Antrag auf Gewährung der angemessenen Genugtuung für den eingetretenen immateriellen Nachteil, wird als Tarifwert angesetzt
- a) Höhe des zuerkannten Ersatzes, höchstens jedoch der Betrag von 500.000 CZK, falls der Ersatz des immateriellen Nachteils in Geld zuerkannt wurde,
- b) Betrag von 30.000 CZK in sonstigen Fällen.
(3) In Sachen, welche sich aus der Geltendmachung der Rechte und Pflichten nach den Rechtsvorschriften über Schutz des industriellen und anderen geistigen Eigentums mit Antrag auf Ersatz des immateriellen Nachteils und nach den Rechtsvorschriften über Schutz gegen unlauteren Wettbewerb mit Antrag auf angemessene Genugtuung, falls es sich um Sachen betreffend Beziehungen zwischen den Unternehmern handelt, welche sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergeben, wird die Höhe der Geldleistung oder der Preis der Sache oder des Rechts als Tarifwert angesetzt.
[Ergänzung 258/2024 Sb.]
§ 10
(1) Bei der Vertretung im Verwaltungsverfahren, einschließlich des Verfahrens über Ordnungswidrigkeiten oder über andere Verwaltungsdelikte wird der Betrag von 5.000 CZK als Tarifwert angesetzt. [Aufhebung 258/2024 Sb.]
(1) Bei der Verteidigung im Strafverfahren wird in Sachen, in denen das Gericht der ersten Instanz in der nicht-öffentlichen Sitzung entscheidet, der Betrag von 500 CZK 5.000 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.] als Tarifwert angesetzt.
(2) Bei der Verteidigung im Strafverfahren, falls es sich nicht um Sachen gemäß Absatz 2 Absatz 1 [Ersetzung 258/2024 Sb.] handelt, wird der Betrag [Ergänzung 258/2024 Sb.] als Tarifwert angesetzt
- a) Betrag von 5.000 CZK 10.000 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.], falls es sich um eine Straftat handelt, für die das Gesetz die Freiheitsentzugsstrafe auferlegt, deren Obergrenze nicht ein Jahr überschreitet,
- b) Betrag von 10.000 CZK 40.000 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.], falls es sich um eine Straftat handelt, für die das Gesetz die Freiheitsentzugsstrafe auferlegt, deren Obergrenze ein Jahr überschreitet und nicht fünf Jahre überschreitet,
- c) Betrag von 30.000 CZK 75.000 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.], falls es sich um eine Straftat handelt, für die das Gesetz die Freiheitsentzugsstrafe auferlegt, deren Obergrenze fünf Jahre überschreitet und nicht zehn Jahre überschreitet,
- d) Betrag von 50.000 CZK 113.000 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.], falls es sich um eine Straftat handelt, für die das Gesetz die Freiheitsentzugsstrafe auferlegt, deren Obergrenze zehn Jahre überschreitet oder wegen derer die Ausnahmestrafe auferlegt werden kann.
(3) Die gesetzliche Herabsetzung des Satzes bei den Jugendlichen wird nicht beachtet.
(4) Bei der Vertretung des Geschädigten im Strafverfahren in Sache des Ersatzes des Nachteils, der dem Geschädigten durch die Straftat verursacht wurde, wird der Betrag von 10.000 CZK als Tarifwert angesetzt; falls ein Betrag über 10.000 CZK dem Geschädigten als Schadenersatz zuerkannt wurde, wird dieser Betrag als Tarifwert angesetzt.
(4) Bei der Ausübung der Funktion des Verfahrenspflegers, welcher dem Beschuldigten nach § 34 Abs. 2 Strafprozessordnung oder der beschuldtigten juristischen Person nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes über die Strafverantwortung juristischer Personen und Verfahren gegen sie bestellt wurde, werden die Beträge nach Absatz 2 als Tarifwert angesetzt. [Ersetzung 258/2024 Sb.]
(5) Bei der Vertertung des Geschädigten im Strafverfahren werden die Beträge nach Absatz 2 als Tarifwert angesetzt. Bei der Handlung der Rechtsdienstleistung, welche für die Geltendmachung des Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz des Schadens oder des immateriellen Nachteils in Geld oder auf Herausgabe der ungerechfertigten Bereicherung, wird die Höhe des zuerkannten Geldbetrags als Tarifwert angesetzt, falls er höher als der nach Absatz 2 bestimmte Tarifwert ist; der aus der Höhe des Ersatzes des immateriellen Nachteils in Geld zzu bestimmende Tarifwert beläuft sich jedoch höchstens auf den Betrag von 500.000 CZK.
(6) Bei der Ausübung der Funktion des Verfahrenspflegers, welcher dem Geschädigten nach § 45 Abs. 2 Strafprozessordnung oder § 34 Abs. 5 des Gesetzes über Strafverantwortung juristischer Personen und Verfahren gegen sie bestellt wurde, werden die Beträge nach Absatz 5 als Tarifwert angesetzt.
[Ergänzung 258/2024 Sb.]
§ 10a
Bei der Ausübung der Funktion eines Vormunds für das Kind nach der besonderen Rechtsvorschrift über Jugendgerichtsbarkeit 1c), werden die in § 10 Abs. 3 genannten Beträge als Tarifwert angesetzt. Dabei wird von den Strafsätzen ausgegangen, die sich auf den Täter erstrecken würden, wenn er straffähig wäre.
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1c) § 91 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218/2003 Sb., über Haftung der Jugend für rechtswidrige Taten und über Jugendgerichtsbarkeit und über Änderung einiger Gesetze (Jugendgerichtsbarkeitsgesetz).
[Aufhebung 258/2024 Sb.]
§ 10a
Bei der Vertretung des Kindes unter 15 Jahre im Verfahren nach Hauptstück III des Gesetzes über Gerichtsbarkeit in Jugendsachen werden die Beträge nach § 10 Abs. 2 als Tarifwert erachtet. Dabei wird von der Höhe der durch das Gesetz festgelegten Strafsätze wegen der Straftat, deren Merkmale die sonst strafwürdige Tat des Kindes unter 15 Jahre erfüllen würde, falls es strafrechtlich verantwortlich wäre.
[Ergänzung 258/2024 Sb.]
§ 10b
(1) Bei der Vertretung im Verwaltungsverfahren wird der Betrag von 18.000 CZK als Tarifwert erachtet, wenn nicht anders weiter festgelegt wird.
(2) Bei der Vertretung im Verfahren über Ordnungswidrigkeit wird der Betrag als Tarifwert erachtet
- a) 10.000 CZK, wenn es sich um die Ordnungswidrigkeit handelt, für welche das Gesetz die Strafe festlegt, deren obere Grenze 1.000.000 CZK unterschreitet,
- b) 40.000 CZK, wenn es sich um die Ordnungswidrigkeit handelt, für welche das Gesetz die Strafe festlegt, deren obere Grenze 1.000.000 CZK und 10.000.000 CZK unterschreitet,
- c) 75.000 CZK, wenn es sich um die Ordnungswidrigkeit handelt, für welche das Gesetz die Strafe festlegt, deren obere Grenze 10.000.000 CZK überschreitet.
(3) Falls es sich um Ordnungswidrigkeit handelt, für welche das Gesetz die Strafe festlegt, deren obere Grenze mit dem Prozentsatz oder Anteil am maßgeblichen Betrag oder seinem Vielfachen festlegt, wird der derart festgelegte Wert für Zwecke des Absatzes 2 als obere Grenze erachtet. Falls die obere Grenze außerdem auch mit einem festen Betrag festgelegt ist, wird der nach dem vorstehenden Satz bestimmte Wert in dem Fall verwendet, dass er höher als die durch den festen Betrag bestimmte obere Grenze ist.
(4) Bei der Vertretung bei der Steuerverwaltung wird als Tarifwert angesetzt
- a) Höhe der Geldleistung oder Preis der Sache oder des Rechts, höchstens jedoch der Betrag von 500.000 CZK, oder
- b) der Betrag von 75.000 CZK, falls der Wert der Sache oder des Rechts sich nicht in Geld zum Ausdruck bringen lässt oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(5) In Sachen der Klagen, Kassationsbeschwerden und weiteren Rechtssachen, welche nach der Verwaltungsgerichtsordnung verhandelt werden, falls es sich um eine durch den Steuerverwalter erlassene Entscheidung handelt, wird als Tarifwert angesetzt
- a) Höhe der Geldleistung oder Wert der Sache oder des Rechts, höchstens jedoch der Betrag von 500.000 CZK, oder
- b) der Betrag von 113.000 CZK, falls der Wert der Sache oder des Rechts sich nicht in Geld zum Ausdruck bringen lässt oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
[Ergänzung 258/2024 Sb.]
§ 11
Handlungen der Rechtsdienstleistung
(1) Das außervertragliche Honorar steht für jede der folgenden Handlungen der Rechtsdienstleistung zu:
- a) Übernahme und Vorbereitung der Vertretung oder Verteidigung aufgrund des Vertrags über Erbringung der Rechtsdienstleistungen,
- b) erste Beratung mit dem Mandanten einschließlich der Übernahme und Vorbereitung der Vertretung oder Verteidigung, falls der Vertreter oder Verteidiger für den Mandanten durch Gericht bestellt wird,
- c) weitere Beratung mit dem Mandanten über eine Stunde hinaus,
- d) schriftliche Eingabe oder Antrag in Sache selbst, Zahlungsaufforderung mit der fundamentalen Sachverhalts- und Rechtsanalyse, welche dem Antrag in Sache selbst vorausgeht,
- e) Teilnahme an Ermittlungshandlungen im Vorverfahren, und zwar alle zwei angefangenen Stunden,
- f) Studium der Akte beim Abschluss der Ermittlung, und zwar alle zwei angefangenen Stunden,
- g) Teilnahme an der Handlung eines Verwaltungs- oder anderen Organs, Teilnahme an der Verhandlung vor dem Gericht oder einem anderen Organ, und zwar alle zwei angefangenen Stunden,
- h) Verfassung der rechtlichen Analyse der Sache,
- i) Verhandlung mit der Gegenpartei, und zwar alle zwei angefangenen Stunden,
- j) Antrag auf einstweilige Verfügung, falls sie vor der Einleitung des Verfahrens erfolgt, Berufung gegen Entscheidung über einstweilige Verfügung und Stellungnahme zu ihr,
- k) Berufung, Revision, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Nichtigkeitsklage, beziehungsweise Beschwerde gegen Entscheidung über Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Stellungnahme zu ihnen,
- l) Veranlassung zur Einreichung der Beschwerde wegen Gesetzesbruchs und Stellungnahme zur Beschwerde wegen Gesetzesbruchs,
- m) Verfassung der Urkunde über eine Rechtshandlung,
- n) Beschwerde gegen Beschluss über Eröffnung der Strafverfolgung,
- o) Beschwerde gegen Entscheidung über Haft.
[Ergänzung 258/2024 Sb.]
(2) Das außervertragliche Honorar in Höhe einer Hälfte steht für jede der folgenden Handlungen der Rechtsdienstleistung zu:
- a) Antrag auf einstweilige Verfügung, falls sie nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgt, Antrag auf Beweissicherung oder Erbschaftssicherung,
- b) Antrag auf Richtigstellung der Begründung der Entscheidung, auf Behebung der Folgen einer Fristversäumung und auf Änderung der Entscheidung, die zur Leistung der zukünftig fälligen Zuwendungen oder zur Leistung in Raten verurteilt,
- c) Berufung gegen Entscheidung, falls es sich nicht um Entscheidung in der Sache selbst handelt, und Stellungnahme zu solcher Berufung,
- d) Anträge und Beschwerden in Sachen, in denen in der öffentlichen Sitzung entschieden wird, und Stellungnahme zu ihnen, mit Ausnahme von Berufung, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Veranlassung zur Beschwerde wegen Gesetzesbruchs,
- e) falls es sich um die Vollstreckung der Entscheidung handelt, für die erste Beratung mit dem Mandanten einschließlich Übernahme und Vorbereitung der Vertretung, für die Verfassung des Antrags auf Einleitung des Verfahrens, Stellungnahme zum Antrag, Vertretung in der Verhandlung und Verfassung der Berufung gegen die Entscheidung, falls es sich nicht um Verfahren auf Einstellung oder teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 268 Abs. 1 lit. g) oder h) Zivilprozessordnung handelt [Ergänzung 258/2024 Sb.],
- f) Teilnahme an der Verhandlung, in der nur die Verkündung der Entscheidung erfolgt ist,
- g) Teilnahme an der Vorbereitung der Verhandlung 1d),
- h) einfache Leistungsaufforderung.
(3) Für die in Absätzen 1 und 2 nicht genannten Handlungen der Rechtsdienstleistung steht das Honorar wie für diejenigen Handlungen zu, die ihrer Natur und Zweck nach ihnen am nächsten kommen.
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1d) Insbesondere § 114c Zivilprozessordnung.
Erhöhung oder Herabsetzung des außervertraglichen Honorars
§ 12
(1) Bei den außerordentlich schwierigen Handlungen der Rechtsdienstleistung, insbesondere falls die Anwendung fremden Rechts oder Verwendung fremder Sprache für sie erforderlich ist, oder bei zeitaufwendigen Handlungen der Rechtsdienstleistung kann der Rechtsanwalt das außervertragliche Honorar bis auf das Dreifache erhöhen.
(2) Der Rechtsanwalt kann das außervertragliche Honorar bis um die Hälfte herabsetzen.
(3) Bei der Verbindung zweier und mehrerer Sachen, für welche die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung nicht durch eine andere Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird die Summe der Tarifwerte der verbundenen Sachen als Tarifwert betrachtet.
(4) Falls es sich um gemeinsame Handlungen bei der Vertretung oder Verteidigung zweier oder mehrerer Personen handelt, steht dem Rechtsanwalt für die zweite [Ergänzung 258/2024 Sb.] jede weitere [Ergänzung 258/2024 Sb.] derart vertretene oder verteidigte Person das außervertragliche Honorar zu, das um 20 % herabgesetzt wird [Ersetzung 258/2024 Sb.] das herabgesetzte außervertragliches Honorar zu. Das außervertragliche Honorar wird für die zweite Person um 20 %, für die dritte Person um 40 %, für die vierte Person um 60 % und für die fünfte und jede weitere Person um 80 % herabgesetzt. [Ergänzung 258/2024 Sb.]
(5) Bei der Verteidigung im Strafverfahren, das wegen Straftaten geführt wird, die in Tatmehrheit begangen sind, steht nur das für die Straftat mit dem höchsten Strafsatz bestimmte Honorar dem Rechtsanwalt zu.
§ 12a
(1) Die Sätze des außervertraglichen Honorars nach § 7 für die Handlungen der Rechtsdienstleistungen des bestellten Vertreters im Gerichtsverfahren in Zivilsachen, des bestellten Kurators im Gerichtsverfahren in Zivilsachen, des bestellten Verteidigers im Strafverfahren, des bestellten Bevollmächtigten im Strafverfahren oder des Kurators des Kindes nach der anderen Rechtsvorschrift, welche die Jugendgerichtsbarkeit regelt, des bestellten Rechtsanwalts für das Verfahren der öffentlichen Verwaltung oder Verfahren vor dem Verfassungsgericht, werden um 20 % herabgesetzt.
[Aufhebung 406/2021 Sb.]
(2) Der nach Absatz 1 herabgesetzte Satz des außervertraglichen Honorars für eine Handlung der Rechtsdienstleistung des bestellten Vertreters im Gerichtsverfahren in Zivilsachen, des bestellten Kurators im Gerichtsverfahren in Zivilsachen, des bestellten Verteidigers im Strafverfahren, des bestellten Bevollmächtigten im Strafverfahren oder des Kurators des Kindes nach der anderen Rechtsvorschrift, welche die Jugendgerichtsbarkeit regelt, des bestellten Rechtsanwalts für das Verfahren der öffentlichen Verwaltung oder Verfahren vor dem Verfassungsgericht, beträgt höchstens 5.000 CZK.
[Aufhebung 406/2021 Sb.]
§ 12b
(1) Der Satz des außervertraglichen Honorars für die nach § 18a Rechtsanwaltschaftsgesetz geleistete Rechtsberatung beträgt 150 CZK 200 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.] für jede auch nur angefangene halbe Stunde Rechtsberatung.
(2) (1) Der Satz des außervertraglichen Honorars für die nach § 18a Rechtsanwaltschaftsgesetz geleistete Rechtsberatung beträgt 300 CZK 400 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.] für jede auch nur angefangene Stunde Rechtsberatung.
§ 12c
aufgehoben
DRITTER TEIL
Ersatz der Barauslagen und Entschädigung für versäumte Zeit
§ 13
Ersatz der Barauslagen
(1) Dem Rechtanwalt steht der Ersatz der im Zusammenhang mit der Erbringung der Rechtsdienstleistung zweckmäßig aufgewendeten Barauslagen zu, insbesondere für Gerichts- und andere Gebühren, Reisekosten, Postgebühr, Telekommunikationsgebühren, Sachverständigengutachten und fachliche Stellungnahmen, Übersetzungen, Abschriften und Ablichtungen.
(2) Bei der Erbringung der Rechtsberatung nach §§ 18a und 18b Rechtsanwaltschaftsgesetz steht der Ersatz von Reisekosten dem Rechtsanwalt nur in begründeten Fällen zu. Der Ersatz von anderen Barauslagen steht ihm nicht zu.
(3) Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten einen angemessenen Pauschalbetrag als Ersatz sämtlicher oder einiger Barauslagen vereinbaren, deren Aufwand im Zusammenhang mit der Erbringung der Rechtsdienstleistung vorausgesetzt wird. Der Mandant kann dann bei der Abrechnung keine Spezifizierung dieser Barauslagen verlangen, und der Rechtsanwalt kann den Ersatz derjenigen Barauslagen nicht verlangen, über die hinaus der vereinbarte Pauschalbetrag überschritten wurde.
(4) Falls der Rechtsanwalt mit dem Mandanten keinen anderen Pauschalbetrag als Ersatz der Auslagen für die inländische Postgebühr, Telefongebühr für Ortsgespräche und Frachtgebühr vereinbart hat, beträgt dieser Betrag 300 CZK 450 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.] für eine Handlung der Rechtsdienstleistung.
(5) Falls über die Höhe der Reisekostenentschädigung nicht anders vereinbart ist, richtet sich die Höhe dieser Entschädigung nach den Rechtsvorschriften über Reisekostenentschädigungen. 1)
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1) Gesetz Nr. 262/2006 Sb., Arbeitsgesetzbuch, in der Fassung der späteren Vorschriften.
§ 14
Entschädigung für versäumte Zeit
(1) Dem Rechtsanwalt steht die Entschädigung für die im Zusammenhang mit der Erbringung der Rechtsdienstleistung versäumte Zeit zu
- a) bei den Handlungen, die an einem Ort erfolgen, der nicht Sitz oder Wohnsitz des Rechtsanwalts ist, für die auf der Reise in diesen Ort und zurück verbrachte Zeit,
- b) für die infolge Verspätung der Eröffnung der Verhandlung vor dem Gericht oder einem anderen Organ versäumte Zeit, falls diese Verspätung mehr als 30 Minuten beträgt.
(2) Dem Rechtsanwalt steht auch die Entschädigung für die im Zusammenhang mit der Erbringung der Rechtsdienstleistung versäumte Zeit in Höhe einer Hälfte das außervertraglichen Honorars für die Teilnahme an einer Verhandlung zu, die ohne Verhandlung in der Sache vertagt wurde, und für das Erscheinen in der Verhandlung, die nicht stattgefunden hat, ohne dass der Rechtsanwalt darüber rechtzeitig unterrichtet wurde; falls diese Verhandlung aus Gründen auf Seiten des Mandanten des Rechtsanwalts vertagt wurde oder nicht stattgefunden hat und falls diese Gründe dem Rechtsanwalt mindestens zwei Tage vor dem Verhandlungstermin bekannt waren, steht ihm die Entschädigung in Höhe eines Viertels des außervertraglichen Honorars zu.
(3) Falls nicht anders vereinbart ist, beläuft sich die Entschädigung nach Absatz 1 auf 100 CZK 150 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.] für jede auch nur angefangene halbe Stunde.
(4) Die Entschädigung für versäumte Zeit steht dem Rechtsanwalt nicht zu, wenn er für den gleichen Zeitraum den Anspruch auf Honorar für die Handlung der Rechtsdienstleistung (§ 11) hat.
VIERTER TEIL
Bescheinigung über Registration des Mehrwertsteuerpflichtigen
§ 14a
(1) Der Rechtsanwalt, welcher mehrwertsteuerpflichtig ist, legt dem Gericht oder anderen Organ, bei dem er aus diesem Grund die Erhöhung des Honorars und der Entschädigungen nach besonderen Rechtsvorschriften 3) geltend macht, die Bescheinigung über Registration des Mehrwertsteuerpflichtigen vor, die vom zuständigen Steuerverwalter erlassen wurde 4).
(2) Übt der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsberuf in der nach der besonderen Rechtsvorschrift errichteten offenen Handelsgesellschaft 5) aus, legt er zum im Absatz 1 genannten Zweck dem Gericht oder anderen Organ die Bescheinigung über Registration des Mehrwertsteuerpflichtigen vor, die vom zuständigen Steuerverwalter betreffend diese Handelsgesellschaft erlassen wurde.
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3) § 23a des Gesetzes Nr. 85/1996 Sb., über Rechtsanwaltschaft, in der Fassung des Gesetzes Nr. 228/2002 Sb. § 151 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 141/1961 Sb., über gerichtliches Strafverfahren (Strafprozessordnung), in der Fassung der späteren Vorschriften. § 140 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung, in der Fassung der späteren Vorschriften. § 35 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 150/2002 Sb., Verwaltungsgerichtsordnung, in der Fassung der späteren Vorschriften.
4) § 33 Abs. 11 des Gesetzes Nr. 337/1992 Sb., über Steuer- und Abgabenverwaltung, in der Fassung der späteren Vorschriften.
5) § 15 des Gesetzes Nr. 85/1996 Sb.
FÜNFTER TEIL
Besondere Vorschriften über Ersatz von Verfahrenskosten
§ 14b
(1) Im Zivilprozess,
- a) welcher mit einem auf der gefestigten Vorlage gestellten Antrag eingeleitet wurde, welche vom gleichen Kläger in tatbestandlich sowie rechtlich gleichen Sachen eingereicht wird,
- b) in welchem eine Geldleistung Verfahrensgegenstand ist und der Tarifwert nicht 50.000 CZK überschreitet, und
- c) in welchem der Ersatz von Verfahrenskosten dem Kläger zuerkannt wurde, beträgt der Satz für jede Handlung der Rechtsdienstleistung bis zur Stellung des Antrags auf Einleitung des Verfahrens einschließlich aus dem Tarifwert
- 1. bis 10 000 CZK ... 200 CZK 300 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.],
- 2. über 10 000 CZK bis 30 000 CZK ... 300 CZK 400 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.],
- 3. über 30 000 CZK bis 50 000 CZK ... 500 CZK 700 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.].
(2) Auf Verfahren, in welchen ein Organ der exekutiven Gewalt, Organ der Selbstverwaltungsgebietskörperschaft, Organ der Interessen- oder Berufsselbstverwaltung, gegebenenfalls ein nach der besonderen Rechtsvorschrift errichtetes Schlichtungsorgan über die Streitigkeit oder eine andere Rechtssache entscheidet, welche sich aus den Beziehungen des Privatrechts ergibt, findet der Absatz 1 entsprechend Anwendung. [Ergänzung 258/2024 Sb.]
(3) In Zwansvollstreckungssachen, falls die Geldleistung eingetrieben wird und der Tarifwert nicht 50.000 CZK überschreitet, beträgt der Satz des Honorars für die erste Beratung mit dem Mandanten einschließlich der Übernahme und Vorbereitung der Vertretung und für die Verfassung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens für Zwecke der Festsetzung des Ersatzes von Verfahrenskosten 100 CZK für jede dieser Handlungen.
(3) In Zwangsvollstreckungssachen, falls die Geldleistung eingetrieben wird und der Tarifwert 50.000 CZK unterschreitet, beträgt der Satz des Honorars für jede Handlung der Rechtsleistung bis einschließlich zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens für Zwecke der Festsetzung des Ersatzes von Verfahrenskosten 150 CZK. [Ersetzung 258/2024 Sb.]
(4) Der Satz der Vergütung für die weiteren Handlungen der Rechtsdienstleistung für Zwecke der Festsetzung des Ersatzes von Verfahrenskosten in den Verfahren nach Absätzen 1 und 2 bis 3 [Ersetzung 258/2024 Sb.] bestimmt sich nach § 7.
(5) Die Gesamthöhe des Honorars für Zwecke der Festsetzung des Kostenersatzes im Verfahren nach Absatz 1 in den Verfahren nach Absätzen 1 und 2 [Ersetzung 258/2024 Sb.] ist mit der Höhe des Tarifwerts begrenzt.
(6) Der Pauschalbetrag als Ersatz von Auslagen für inländisches Porto, Ortsfernsprechgbühren und Reisekosten beträgt für Zwecke der Festsetzung des Ersatzs von Verfahrenskosten Kosten in den Verfahren nach Absätzen 1 bis 3 [Ersetzung 258/2024 Sb.]
- a) 100 CZK für jede der Handlungen der Rechtsdienstleistung, welche nach den Absätzen 1 und 2 bis 3 [Ersetzung 258/2024 Sb.] ersetzt wird,
- b) 300 CZK 450 CZK [Ersetzung 258/2024 Sb.] für jede der Handlungen der Rechtsdienstleistung, welche nach dem Absatz 3 4 [Ersetzung 258/2024 Sb.] ersetzt wird.
(7) Die Vorschriften §§ 6 und 8 bis 12 finden für Zwecke Festsetzung des Kostenersatzes in den Verfahren nach Absätzen 1 bis 3 [Ergänzung 258/2024 Sb.] sinngemäß Anwendung.
SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15
Für die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erbrachten Rechtsdienstleistungen steht dem Rechtsanwalt oder Wirtschafsjuristen das Honorar nach den bisherigen Vorschriften zu.
§ 15a
aufgehoben
§ 16
Die Verordnung des Justizministeriums der Tschechischen Republik Nr. 270/1990 Sb., über Honorare der Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen für die Leistung der Rechtshilfe, in der Fassung der Verordnung Nr. 573/1990 Sb., wird aufgehoben.
§ 17
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Minister:
JUDr. Novák eigenhändig
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