Überschrift Anwaltskanzlei Frimmel, Tschechien

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Gerichtliche Eintreibung der Forderungen in Tschechien

Im tschechischen Zivilprozess gibt es kein Mahnverfahren oder gar Urkundenverfahren wie in Deutschland.

Das Gericht kann zwar schon vor der ersten Verhandlung nach eigenem Ermessen den sog. Zahlungsbefehl ohne Anhörung des Beklagten erlassen.

Ob das Gericht dies auch tut, liegt in seinem Ermessen. Auf jeden Fall ist eine ausreichend substantiierte Klage notwendig, aus der das Gericht die Ansicht gewinnt, dass die Sache eindeutig erscheint.

Dafür sind die aussagekräftigen Unterlagen notwendig (insbesondere Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen, bisher geführte Korrespondenz, Schuldanerkenntnisse/Belege über Teilzahlungen etc.).

Dann kann (nicht muss) der Zahlungsbefehl erlassen werden.

Falls der Gegner dann keinen Einspruch erhebt, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und kann vollstreckt werden, sonst geht die Sache in das allgemeine Streitverfahren über.

Daraus ergibt sich, dass die Klage bereits bei der Einreichung möglichst schlüssig sein soll, weil die Erlassung des Zahlungsbefehls und die schnelle Erledigung der Sache dann viel wahrscheinlicher sind.

Mandatsübernahme durch unsere Kanzlei im Gerichtsverfahren (Zivilprozess)

Wir schließen grundsätzlich die Honorarvereinbarung ab, dass unser Honorar auf jeden Fall 120 Euro (ohne 20 % Umsatzsteuer) pro Stunde beträgt. Das bedeutet, dass der Stundensatz auch bei niedrigen Streitwerten nicht unterschritten wird.

Wir berechnen den Vorschuss in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Gebühren oder mindestens 350 Euro (ohne 20 % Umsatzsteuer), sowie die voraussichtlichen Übersetzungskosten, die mit der Einreichung der Klage verbunden sind.

Im Zivilprozess werden die Verfahrenskosten durch die unterlegene Partei getragen.

Dazu zählen:

  • Gerichtsgebühr (5 % vom Streitwert, mindestens 1.000 CZK und höchstens 2 Mio. CZK),
  • Rechtsvertretungskosten, in einer Instanz nach dem Streitwert (vgl. den Gebührenrechner auf unserer Webseite http://www.rechtsanwalt.cz/gebuehrenrechner.html),
  • Übersetzungskosten,
  • Sachverständigenkosten,
  • Fahrtkosten.

Bei niedrigen Streitwerten oder langwierigen Verfahren kann es vorkommen, dass unser Honorar nach der Honorarvereinbarung die zuerkannten gesetzlichen Gebühren überschreitet. Einer der Gründe ist, dass der inländische Tarif die Spezifika der Sachen mit Auslandsbezug nicht ausreichend berücksichtigt.

Weiterführende Informationen zur Erteilung des Mandats und Vollmachtsformulare finden Sie in Rubrik Mandatserteilung.

Die Einzelheiten über Rechtsvertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren durch unsere Kanzlei erfahren Sie hier.